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#6

DIE LEHRE DER KIRCHE / Unfehlbarkeit des Papstes 3. Teil

in Dogmatik 17.02.2014 21:52
von sairo • 20 Beiträge

Lieber Blasius

vielen Dank für deine Ergänzung. In der Tat verhält es sich so, wie du geschrieben hast.



C. Vorstehende Begriffsbestimmung sieht von den einzelnen Trägern der Lehrgewalt gänzlich ab, passt also gleichmäßig auf die Infallibilität der Kirche überhaupt, mag sie sich im magisterium ordinarium (ordentliches Lehramt), oder auf den ökumenischen Synoden, oder in den Päpsten verkörpern. Nur weil die päpstliche Unfehlbarkeit vor und nach dem Vaticanum in ganz unverantwortlicher Weise entstellt worden ist, erheischt sie hier noch eine besondere Erläuterung (vgl. Schulte, Die Stellung der Konzilien, Päpste und Bischöfe, Prag 1871, 7: „Der Papst ist die leibhaftige, inspirierte, absolute, göttliche Unfehlbarkeit“). Wenn dieselbe vielfach eine „persönliche“ genannt wird, so will man dem Papste selbstverständlich weder eine göttliche Irrtumslosigkeit noch eine direkte Inspiration beilegen, sondern lediglich den von Bossuet (s. d. Art.) ersonnenen Unterschied zwischen sedes und sedens, d. h. zwischen der ganzen Reihenfolge aller Päpste und dem jeweiligen Inhaber des Stuhles Petri, als eine unberechtigte Fiktion zurückweisen; denn die abstrakte sedes ist nur in und durch den konkreten sedens unfehlbar (vgl. Fanzelin, De Ecclesia, Romae 1887, thes. 13; Chr. Pesch, Praelectiones dogmat. I, 2. ed., Friburgi 1898, 301 sq.). Aber diese dem jeweiligen Papste zukommende Unfehlbarkeit ist für ihn keine persönlich, sondern eine Amtsgnade (gratia gratis data), die von seiner Wissenschaft und Tugend gänzlich unabhängig ist. Deswegen betonen die Theologen den Satz, dass der Papst weder als Privatgelehrter, noch als weltlicher Souverän, noch als bloßer Bischof der Stadt Rom, noch als Primas von Italien, noch als Patriarch des Abendlandes, sondern einzig und allein als oberstes Haupt der Gesamtkirche für sich Unfehlbarkeit beanspruchen kann. Allein selbst wo der Papst als Papst auftritt, ist er nicht eher unfehlbar, als bis er ex cathedra spricht, d. h. cum omnium christianorum Pastoris et Doctoris munere fungens pro suprema sua apostolica auctoritate doctrinam de fide vel morbus ab universa Ecclesia tenendam definit (Vatcan. Sess. IV, cap 4, bei Denzinger n. 1682). An dieser authentischen Feststellung des Ausdruckes ex cathedra ist vor allem hervorzuheben, dass die päpstliche Unfehlbarkeit erst unter der zweifachen Beschränkung einsetzt: einerseits muss der Gegenstand einer unfehlbaren Definition auf eine doctrina de fide vel moribus (Glaubens- und Sittenlehre) eingeengt bleiben, andererseits muss die Ausübung der Lehrgewalt sich in ihrer höchsten Intensitätsstufe vollziehen. Wo immer also Anordnungen lehrpolizeilicher, kirchenpolitischer, administrativer Natur oder Anwendungen eines Lehrprinzips auf Spezialfälle in Frage kommen, da kommt die päpstliche Infallibilität ebenso wenig ins Spiel, als wenn der Papst als Oberhaupt der Kirche eine doktrinelle Frage entscheidet, nicht aber in der feierlichen, allgemeinen verbindlichen Form einer unwiderruflichen Kathedralentscheidung (vgl. Calixt. III. Ep. ad Fridericum regem Rom., bei Aeneas Sylv., Ep. 385 [al. 371]: Possumus enim et nos ut homines aliquando labi atque errare, in his maxime, quae fa[c]ti sunt [ed. Basil. s. a. (1571), 842]). Ein wichtiges Korollar (Folgerung) hieraus bildet die Forderung allseitiger Freiheit von äußerem Zwang, unbehinderter Selbstbestimmung: eine durch Gefangenschaft, Einschüchterung, Zwangsmaßregeln erpresste Entscheidung, auch wenn sie die Gesamtheit der Gläubigen feierlich zu verpflichten versuchen möchte, besäße offenbar nicht jene ethisch-juridische Qualifikation, die sie als eine bindende und authentische Äußerung der obersten Lehrgewalt erscheinen lassen könnte (vgl. Palmieri, De Romano Pontifice, Romae 1877, 628: Si constat, decretum aliquod fidei vel suscriptionem formulae fidei vi sive physica sive morale extortam esse, eo ipso constat, definitionem non esse ex Cathedra). Auch tragen die Theologen nicht das geringste Bedenken, die Möglichkeit eines Glaubensirrtums zuzugestehen, wenn der Papst als Privatmann spricht (vgl. d. Art. Johannes XXII., ob VI, 1590 f.). Ja, aus dem Vaticanum lässt sich nicht einmal die Unmöglichkeit eines förmlichen Glaubensabfalls des Papstes folgern, wie denn das kanonische Recht für einen solchen (wohl imaginären) Fall den sofortigen Verlust der päpstlichen Würde vorgesehen hat (Decret. Grat. dist. 39, c. 6; vgl. Phillips, Kirchenrecht I, 261 f., Scheeben, Dogmatik I, 214) Manche Theologen halten freilich mit triftigen Gründen dafür, dass die göttliche Vorsehung über die Kirche Christi niemals eine solche Schmach hereinbrechen lassen werde (vgl. Suarez, De fide disp. 10, sect. 6, n. 11: Mihi magis pium et probabilius videtur, posse quidem Papam ut privatam personam errare ex ignorantia, non tamen ex contumacia. Quamvis enim efficere Deus possit, ut haereticus Papa non noceat Ecclesiae, suavior tamen modus providentiae est, ut, quia Deus promisit Papam definientem numquam erraturum, consequenter provideat, ne umquam ille haereticus sit). Weil auch die päpstliche Infallibilität weder auf Offenbarung noch auf Inspiration neuer Glaubenswahrheiten beruht, so liegt dem Papste die selbstverständliche Pflicht ob, in inständigem Gebet um Erleuchtung, in eifriger Erforschung der Glaubensquellen, durch Befragung der Kardinäle und gelehrter Theologen, durch Abhaltung partikulärer Synoden, bei besonders wichtigen und schwierigen Fragen aber auch durch Einberufung eines allgemeinen Konzils alles aufzubieten, um zur klaren Erkenntnis des zu entscheidenden Glaubenspunktes zu gelangen (vgl. Vatican. I. c., bei Denzinger n. 1679: Romani autem Pontifices, prout temporum et rerum conditio suadebat, nunc convocatis oecumenicis Conciliis aut explorata Ecclesiae per orbem dispersae sententia, nunc per Synodos particulares, nunc aliis, aquae divina suppeditabat providentia, adhibitis auxiliis, ea tenende definiverunt, quae s. Scripturis et apostolicis traditionibus consentanea, Deo adjutore, cognoverant). Die Frucht einer Überstürzung ist bei ihm so grundlos wie bei einem ökumenischen Konzil, da die vorgängige Befragung der Quellen nicht weniger unter göttlichen Schutz gestellt erscheint wie die Entscheidung selbst (vgl. Bellarmin. De Roman. Pontif. 4, 2: Parum prodesset scire, Pontificem non erraturum, quando non temere definit, nisi etiam sciremus, non permissuram Dei providentiam, ut ille temere definiat). Gegen den Gallikanismus ist schließlich festzuhalten, dass eine Kathedralentscheidung ex sese, d. h. unabhängig vom nachfolgenden Konsens der Bischöfe, das Gewissen bindet, gerade so, wie wenn die ganze lehrende Kirche die Entscheidung getroffen hätte (vgl. Vatican. I. c., bei Denzinger n. 1682: Definimus ex sese, non autem ex consensu Ecclesiae, irreformabiles esse - übersetzt: und daher sind solche Definitionen Römischen Bischofs aus sich, nicht aber aufgrund der Zustimmung der Kirche unabänderlich.). Das arg missdeutete ex sese (aus sich)will nicht besagen, wovor schon der hinzugefügte Gegensatz non ex consensu Ecclesiae (Zustimmung der Kirche ) warnen sollte, dass der Papst aus eigener Kraft und „dogmatischer Schöpfermacht“, statt durch göttlichen Beistand, oder in vollständiger Isolierung von der Kirche, anstatt als deren sichtbares Oberhaupt, oder in gänzlicher Unabhängigkeit von Schrift und Tradition, anstatt in strenger Bindung an die Offenbarungsquellen, die Prärogative der Unfehlbarkeit besitzt; denn das Vaticanum selber hat durch ausdrückliche Zurückweisung allen diesen aus Bosheit oder Unverstand stammenden Entstellungen den Boden entzogen. (Vgl. noch J. Fessler, Die wahre und falsche Unfehlbarkeit der Päpste, Wien 1871; Martin, Der wahre Sinn der vatikanischen Lehrentscheidung über das unfehlbare päpstliche Lehramt, 3. Aufl., Paderborn 1871, Hergenröther, Katholische Kirche und christlicher Staat, Freiburg 1872, 9927 ff.; Heinrich, Dogmat. Theologie II, 2. Aufl., Mainz 1882, §§ 88-90; Norbert. a Tux O. Cap., Theologia fundamentalis II, Brixinae 1891, 25 sqq. 119 sqq.) 3)


Hinweis

Hervorhebungen von mir
3) Wetzer und Welte's Kirchenletzikon, 2. Auflage - XII Band S. 240 - 245


Deus, in adiutórium meum inténde. Dómine, ad adiuvándum me festína.
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#7

DIE LEHRE DER KIRCHE / Unfehlbarkeit des Papstes 4. Teil

in Dogmatik 18.02.2014 21:48
von sairo • 20 Beiträge

3. Begründung aus Schrift und Tradition

a) Christus hat Petrus zum Fundament seiner Kirche gemacht, d.h. zum Garanten der Einheit und unerschütterlichen Festigkeit, und hat ihr unvergängliche Dauer versprochen (Mt 16, 18). Die Einheit und Festigkeit der Kirche ist aber nicht möglich ohne den rechten Glauben. Petrus ist darum
auch der oberste Glaubenslehrer der Kirche. Als solcher muss er in der amtlichen Glaubensverkündigung in seiner eigenen Person und in seinen Nachfolgern unfehlbar sein, wenn die Kirche so, wie sie von Christus gestiftet wurde, für alle Zeiten fortbestehen soll. Ferner hat Christus dem Petrus (und seinen Nachfolgern) eine umfassende Binde- und Lösegewalt verliehen.
Da man im rabbinischen Sprachgebrauch unter Binden und Lösen auch die authentische Gesetzeserklärung verstand, so ist darin auch die Gewalt enthalten, das Gesetz des Neuen Bundes, das Evangelium, authentisch zu erklären. Gott im Himmel wird sein Urteil bestätigen. Dies setzt voraus, dass er als oberster Glaubenslehrer vor Irrtum bewahrt bleibt. Christus hat Petrus (und seine Nachfolger) zum obersten Hirten über seine gesamte Herde eingesetzt (Jo 21, 15-17). Zur Aufgabe des obersten Hirten gehört die Belehrung in der christlichen Wahrheit und der Schutz vor Irrtum.
Diese Aufgabe könnte er nicht erfüllen, wenn er in der Ausübung seines obersten Lehramtes selbst dem Irrtum unterworfen wäre. Christus hat für Petrus um Glaubensstärke gebetet und hat ihn beauftragt, seine Brüder zu stärken. Lk 22, 31f: "Simon, Simon, siehe, der Satan hat sich euch ausgebeten, um euch zu sieben wie den Weizen. Ich aber habe für dich gebetet, dass dein Glaube nicht aufhöre. Du aber stärke, wenn du dich einst zurückgefunden hast, deine Brüder!" Der Grund, warum Jesus für Petrus besonders betete, lag darin, dass er nach seiner eigenen Bekehrung den übrigen Jüngern Halt im Glauben bieten sollte, was deutlich auf seine Stellung als Haupt der Apostel hinweist. Die führende Stellung des Petrus in der urchristlichen Gemeinde zeigt, dass er den Auftrag des Herrn erfüllte. Ist das zunächst an Petrus persönlich gerichtet, so ist es in Verbindung mit Mt 16, 18f auch auf diejenigen zu beziehen, in denen Petrus als Haupt der Kirche fortlebt; denn die Gefährdung des Glaubens, die zu allen Zeiten besteht, macht die Stärkung im Glauben immer zu einer vordringlichen Aufgabe des Hauptes der Kirche. Zur wirksamen Erfüllung derselben ist die Unfehlbarkeit in Sachen des Glaubens und der Sitten erforderlich.

b) Die Väter sprechen noch nicht ausdrücklich von der Unfehlbarkeit des Papstes, bezeugen aber die massgebende Lehrautorität der römischen Kirche und ihres Bischofs. von Antiochien zollt den Christen von Rom die Anerkennung, dass sie "von jeder fremden Farbe gereinigt sind", d.h. frei von jeder Irrlehre (Röm, inscr.). Wohl mit Rücksicht auf den Klemensbrief sagt er: "Andere habt ihr belehrt" (Röm 3, 1). Zum Unterschied von allen anderen Briefen nimmt er im Brief an die Römer davon Abstand, sie zu belehren und vor der Irrlehre zu warnen. lrenäus von Lyon anerkennt den Glauben der römischen Kirche als Norm für die ganze Kirche: "Mit dieser Kirche muss wegen ihres besonderen Vorranges jede Kirche übereinstimmen.... In ihr ist die apostolische Überlieferung stets rein bewahrt worden" (Adv. haer. Ill 3, 2).
Die lrrtumslosigkeit der römischen Kirche im Glauben setzt die Unfehlbarkeit ihres bischöflichen Glaubenslehrers voraus. Cyprian bezeichnet die römische Kirche als "Lehrstuhl des Petrus" (cathedra Petri), als "Ausgangspunkt der bischöflichen Einheit" und rühmt die Reinheit ihres Glaubens. Er sagt von seinen Widersachern, die sich um die Anerkennung der römischen Kirche bemühten: "Sie bedenken nicht, dass es die Römer sind, deren Glaube durch das rühmende Zeugnis des Apostels gelobt worden ist (Röm 1, 8), zu denen der Irrglaube keinen Zutritt finden kann" (Ep. 59,14).

Hieronymus erbittet sich in einer im Orient umstrittenen Frage von Papst Damasus, dem Inhaber der cathedra Petri, eine Entscheidung, wobei er bemerkt: "Bei euch allein wird das Erbe der Väter unversehrt bewahrt" (Ep. 15, 1). Augustin hält das Urteil des Papstes Innozenz I. im pelagianischen Streit für entscheidend: "In dieser Angelegenheit wurden die Beschlüsse zweier Konzilien an den Apostolischen Stuhl gesandt. Von dort sind auch Rückäusserungen eingetroffen. Die Sache ist damit erledigt (causa finita est). Möchte doch auch der Irrtum ein Ende nehmen!" (Sermo 131,10, 10.) Petrus Chrysologus fordert Eutyches auf, sich dem Urteil des Bischofs von Rom zu unterwerfen: "Denn der selige Petrus, der auf seinem Bischofssitz fortlebt und den Vorsitz führt, bietet den Suchenden den wahren Glauben dar" (bei Leo 1,Ep. 25, 2).

Praktisch kam der Lehrprimat des Papstes seit alters in der Verurteilung häretischer Anschauungen zum Ausdruck. Viktor I. oder Zephyrin verurteilte den Montanismus; Kallistus I. schloß Sabellius aus der kirchlichen Gemeinschaft aus; Stephan I. verwarf die Wiederholung der Ketzertaufe; Dionysius wandte sich gegen die subordinatianische Auffassung des Bischofs Dionysius von Alexandrien; Kornelius verurteilte den Novatianismus, Innozenz I. den Pelagianismus, Cölestin I. den Nestorianismus, Leo I. den Monophysitismus, Agatho den Monotheletismus. Weitere Zeugnisse für den Lehrprimat des Papstes sind die Glaubensformeln, welche mehrere Päpste den zur Kirche zurückkehrenden Häretikern und Schismatikern vorlegten. Hervorzuheben ist die Formel des Papstes Hormisdas (519), die unter Berufung auf Mt 16, 18f eine ausdrückliche Anerkennung der unfehlbaren Lehrautorität des Papstes enthält: "Auf dem Apostolischen Stuhl wurde die katholische Religion stets unbefleckt bewahrt" (DH 363f). Vgl. DH 680, 704, 1067.

Die Theologen der Hochscholastik lehren die päpstliche Unfehlbarkeit übereinstimmend. Nach Thomas von Aquin gehört es zur Amtsgewalt des Papstes, "die Fragen des Glaubens endgültig zu entscheiden, so daß sie von allen mit unerschütterlichem Glauben festgehalten werden". Positiv begründet er diese Lehre aus Lk 22, 31f, spekulativ aus dem Gedanken, daß gemäß 1 Kor 1, 10 in der ganzen Kirche ein einziger Glaube sein muß. Die Glaubenseinheit könnte aber nicht gewahrt werden, wenn derjenige, der an der Spitze der ganzen Kirche steht, eine Glaubensfrage nicht endgültig entscheiden könnte. S. th. 2 li 1, 10. Vgl. S. th. 2 li 11, 2 ad 3; S. c. G. IV 76.

Konziliarismus. Im 14. Jh. sank infolge der kirchenpolitischen Wirren das Ansehen des Papsttums beträchtlich. Dies wirkte sich auch in der Lehre vom päpstlichen Primat verhängnisvoll aus. Wilhelm von Ockham begann in seinem Kampfe gegen Papst Johannes XXII. an der göttlichen Einsetzung des Primates zu rütteln. Marsilius von Padua und Johannes von Jandun leugneten sie direkt, erklärten den Primat als bloßen Ehrenprimat und erkannten die oberste Rechtsgewalt und Lehrgewalt dem allgemeinen Konzil zu. In der Zeit des großen abendländischen Schismas (1378-1417) sahen viele angesehene Theologen, wie Heinrich von Langenstein, Konrad von Gelnhausen, Peter von Ailly, Johannes Gerson, in der Lehre von der Superiorität des allgemeinen Konzils über den Papst (konziliare Theorie) das einzige Mittel zur Beseitigung der Kirchenspaltung. Es trat die Anschauung hervor, daß zwar die allgemeine Kirche irrtumslos sei, die römische Kirche aber irren, in Häresie und Schisma fallen könne. Die Konzilien von Konstanz (4. u. 5. Sitzung) und von Basel (2. Sitzung) erklärten sich für die Superiorität des Konzils über den Papst. Die diesbezüglichen Beschlüsse erlangten jedoch nicht die päpstliche Bestätigung und damit auch nicht Rechtskraft (DH 1247 [siehe auch DR 657 Fn. 2]). Im Gallikanismus lebte die konziliare Theorie noch jahrhundertelang fort (DH 2282 u. 2284: 2. u. 4. gallikanischer Artikel). 1)


Fortsetzung folgt...




Hinweis


1)Ludwig Ott S. 405 – 406 11. Auflage


Deus, in adiutórium meum inténde. Dómine, ad adiuvándum me festína.
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#8

RE: DIE LEHRE DER KIRCHE / Unfehlbarkeit des Papstes 4. Teil

in Dogmatik 18.02.2014 22:33
von blasius (gelöscht)
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Lieber sario,

wahre Worte:

Zitat:

Es trat die Anschauung hervor, daß zwar die allgemeine Kirche irrtumslos sei, die römische Kirche aber irren, in Häresie und Schisma fallen könne.


Heute leider zutreffend,

liebe Grüße blasius

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#9

RE: DIE LEHRE DER KIRCHE / Unfehlbarkeit des Papstes 4. Teil

in Dogmatik 20.02.2014 10:39
von blasius (gelöscht)
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Lieber sairo,

ein Auszug als Ergänzung zum Thema: DIE LEHRE DER KIRCHE / Unfehlbarkeit des Papstes

3. Begründung aus Schrift und Tradition

Daraus- Zitat:

Zeit des großen abendländischen Schismas (1378-1417)



Das Abendländische Schisma, auch als Großes Schisma oder Großes Abendländisches Schisma bezeichnet, war eine zeitweilige Spaltung innerhalb der Lateinischen Kirche.

Es ist nicht zu verwechseln mit dem Morgenländischen Schisma, das zur dauerhaften Trennung der orthodoxen und der katholischen Kirche führte.

Das Schisma dauerte von 1378 bis 1418[1] an. Im Gegensatz zu anderen Verwerfungen, zum Beispiel dem Schisma in der Zeit Friedrichs I., entstand dieses Schisma nicht durch Einflussnahme eines weltlichen Herrschers, sondern innerhalb der Kirche selbst.

Es war hauptsächlich ein Problem zwischen Frankreich und Italien, wirkte sich aber auf das gesamte Abendland aus.

Auslöser war ein schwerer Konflikt im französisch dominierten 16-köpfigen Kardinalskollegium bei der Papstwahl 1378 nach dem Tod Gregors XI., der 1376 sein Exil in Avignon beendet hatte und nach Rom zurückgekehrt war. Nach der umstrittenen Wahl des Italieners Urban VI. ernannte dieser 29 neue Kardinäle, was die bisherigen ablehnten. Sie erklärten Urban für unfähig und wählten den Franzosen Clemens VII. zum neuen Papst.

Da sich lange weder eine Abdankung noch ein Schiedsgericht durchsetzen ließ, wurde 1409 das Konzil von Pisa einberufen, welches die inzwischen gewählten Nachfolger Benedikt XIII. (Avignon) und Gregor XII. (Rom) absetzte und Alexander V. einsetzte. Doch erst das Konzil von Konstanz (1414) und die Vermittlung König Sigismunds konnte die Spaltung endgültig überwinden.

Auszug, Zitat aus:

http://de.wikipedia.org/wiki/Abendl%C3%A4ndisches_Schisma



wurde 1409 das Konzil von Pisa einberufen.



In dieser Zeit gab es drei Päpste zur gleichen Zeit.

Dieser Zustand blieb bis zum Jahr 1417.

(Das „Konzil“ von Pisa wird nicht als Konzil gezählt sondern nur als Synode.)


Liebe Grüße, blasius

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#10

RE: DIE LEHRE DER KIRCHE / Unfehlbarkeit des Papstes 4. Teil

in Dogmatik 21.02.2014 08:45
von blasius (gelöscht)
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Lieber sairo,

Zitat:


Hervorzuheben ist die Formel des Papstes Hormisdas (519), die unter Berufung auf Mt 16, 18f eine ausdrückliche Anerkennung der unfehlbaren Lehrautorität des Papstes enthält:

"Auf dem Apostolischen Stuhl wurde die katholische Religion stets unbefleckt bewahrt" (DH 363f). Vgl. DH 680, 704, 1067.


Ist das heute noch mit ja zu beantworten?


War das Papst Hormisdas wie oben erwähnt:

Hormisdas (auch: Hormisda; * in Frosinone, Campagna di Roma, Latium; † 6. August 523 in Rom) war vom 20. Juli 514 bis zu seinem Tode Bischof von Rom und wird von der katholischen Kirche als Papst geführt.

Aus:
http://de.wikipedia.org/wiki/Hormisdas_%28Papst%29

Liebe Grüße, blasius


zuletzt bearbeitet 21.02.2014 08:48 | nach oben springen


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