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Exkommunikation oder Kirchenbann ist eine Kirchenstrafe .......
Exkommunikation oder Kirchenbann ist eine Kirchenstrafe .......
in Wenn etwas der Klärung bedarf 10.06.2013 21:42von blasius (gelöscht)
Exkommunikation
durch die ein Getaufter wegen schwerer äußerer Vergehen von Rechten und Privilegien (z.B. Wahlrecht, Gewinnung eines Ablasses) innerhalb der Kirche ausgeschlossen wird. Dem Exkommunizierten ist der Empfang der Sakramente (z.B. Beichte (!), Kommunion, CIC can. 915) und die Ausübung bestimmter kirchlicher Handlungen untersagt. Ebenso hat er auf ein kirchliches Begräbnis keinen Anspruch. Dieser Ausschluss kann den Empfang der Taufe (wegen des unauslöschlichen Taufmerkmals) oder des Firmsakramentes sowie der Weihe nicht rückgängig machen. Wer sich in der Exkommunikation befindet, gehört von Rechts wegen noch zur Kirche und behält alle Verpflichtungen der Kirche gegenüber. Soferne es sich jedoch um die Straftat der Apostasie, der Häresie oder des Schismas handelt, ist der Exkommunizierte auch nicht mehr Mitglied der Kirche im vollen Sinne (vgl. auch die Enzyklika Mystici corporis Pius XII.), bis er wieder losgesprochen ist (oder verstorben). Papst Johannes Paul II. wies in der Enzyklika Veritatis splendor allerdings darauf hin, daß auch der die Einheit der Kirche gefährde, der die sittlichen Verpflichtungen des Evangeliums nicht ernstnehme.
Man unterscheidet im lateinischen Kirchenrecht zwischen Tatstrafe und Spruchstrafe der Exkommunikation (vgl. CIC Can. 1314). Die Tatstrafe tritt mit dem Begehen der Verfehlung von selbst ein (excommunicatio latae sententiae). Die Spruchstrafe wird, wenn die betreffende Person öffentliches Ärgernis erregt hat, von der zuständigen Autorität ausgesprochen (excommunicatio ferendae sententiae). Die Tatstrafe wird in solchem Fall lediglich festgestellt. Das katholische Kirchenrecht für die Ostkirchen kennt keine Tatstrafe, sodaß die große Exkommunikation immer ausgesprochen werden muß. Die besonders feierliche verhängte Exkommunikation nennt man traditionell Anathem(a); vgl. auch KKK Nr. 1463.
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RE: Exkommunikation oder Kirchenbann ist eine Kirchenstrafe .......
in Wenn etwas der Klärung bedarf 10.06.2013 21:43von blasius (gelöscht)
BUCH VI
STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE
TEIL I
STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN
TITEL I
BESTRAFUNG VON STRAFTATEN IM ALLGEMEINEN
Can. 1311 — Es ist das angeborene und eigene Recht der Kirche, straffällig gewordene Gläubige durch Strafmittel zurechtzuweisen.
Can. 1312 — § 1. Strafmittel in der Kirche sind:
1° Besserungs- oder Beugestrafen, die in den cann. 1331—1333 aufgeführt werden;
2° Sühnestrafen, die in can. 1336 behandelt werden.
§ 2. Das Gesetz kann andere Sühnestrafen aufstellen, die einem Gläubigen ein geistliches oder zeitliches Gut entziehen und mit dem übernatürlichen Ziel der Kirche vereinbar sind.
§ 3. Außerdem werden Strafsicherungsmittel und Bußen angewandt: jene vor allem, um Straftaten vorzubeugen, diese eher, um eine Strafe zu ersetzen oder zu verschärfen.
TITEL II
STRAFGESETZ UND STRAFGEBOT
Can. 1313 — § 1. Wird nach Begehen einer Straftat ein Gesetz geändert, so ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden.
§ 2. Setzt ein später erlassenes Gesetz ein Gesetz oder wenigstens eine Strafe außer Kraft, so entfällt diese sofort.
Can. 1314 — Die Strafe ist meistens eine Spruchstrafe, so daß sie den Schuldigen erst dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist jedoch, wenn das Strafgesetz oder das Strafgebot dies ausdrücklich festlegt, eine Tatstrafe, so daß sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt.
Can. 1315 — § 1. Wer Gesetzgebungsgewalt besitzt, kann auch Strafgesetze erlassen; er kann aber durch seine Gesetze auch ein göttliches Gesetz oder ein von einer höheren Autorität erlassenes kirchliches Gesetz mit einer entsprechenden Strafdrohung versehen, unter Beachtung der Grenzen seiner territorialen oder personalen Zuständigkeit.
§ 2. Das Gesetz selbst kann eine Strafe festsetzen oder deren Festsetzung dem klugen Ermessen des Richters überlassen.
§ 3. Ein Partikulargesetz kann auch, allerdings nur aus einer sehr schwerwiegenden Notwendigkeit, zu den in einem allgemeinen Gesetz für eine Straftat festgelegten Strafen andere hinzufügen. Wenn aber ein allgemeines Gesetz eine unbestimmte oder eine mögliche Strafe androht, kann ein Partikulargesetz auch an ihrer Stelle eine bestimmte oder eine verpflichtende Strafe festsetzen.
Can. 1316 — Die Diözesanbischöfe haben nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß gegebenenfalls einheitliche Strafgesetze im selben Staat oder Gebiet erlassen werden.
Can. 1317 — Strafen sind nur in soweit aufzustellen, als sie wirklich erforderlich sind, um die kirchliche Disziplin in möglichst geeigneter Weise sicherzustellen. Die Entlassung aus dem Klerikerstand aber kann durch ein Partikulargesetz nicht festgesetzt werden.
Can. 1318 — Tatstrafen darf der Gesetzgeber nicht androhen, es sei denn etwa für einzelne, arglistig begangene Straftaten, die ein schwereres Ärgernis hervorrufen können oder denen durch Spruchstrafen nicht wirksam begegnet werden kann; Beugestrafen aber, besonders die Exkommunikation, darf er nur mit allergrößter Zurückhaltung und nur für schwerere Straftaten aufstellen.
Can. 1319 — § 1. Soweit jemand kraft Leitungsgewalt im äußeren Forum Verwaltungsbefehle erlassen kann, kann er durch Verwaltungsbefehl auch bestimmte Strafen androhen, ausgenommen Sühnestrafen für immer.
§ 2. Ein Strafgebot darf nur nach reiflicher Überlegung und unter Beachtung der in den cann. 1317 und 1318 getroffenen Bestimmungen über die Partikulargesetze erlassen werden.
Can. 1320 — In allem, worin Ordensleute dem Ortsordinarius unterstehen, können sie von ihm mit Strafen belegt werden.
TITEL III
STRAFTÄTER
Can. 1321 — § 1. Niemand wird bestraft, es sei denn, die von ihm begangene äußere Verletzung von Gesetz oder Verwaltungsbefehl ist wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar.
§ 2. Von einer durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzten Strafe wird betroffen, wer das Gesetz oder den Verwaltungsbefehl überlegt verletzt hat; wer dies aber aus Unterlassung der gebotenen Sorgfalt getan hat, wird nicht bestraft, es sei denn, das Gesetz oder der Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.
§ 3. Ist die äußere Verletzung des Gesetzes oder des Verwaltungsbefehls erfolgt, so wird die Zurechenbarkeit vermutet, es sei denn, anderes ist offenkundig.
Can. 1322 — Wer dauernd ohne Vernunftgebrauch ist, gilt als deliktsunfähig, auch wenn er gesund schien, als er Gesetz oder Verwaltungsbefehl verletzte.
Can. 1323 — Straffrei bleibt, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls:
1° das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2° schuldlos nicht gewußt hat, ein Gesetz oder einen Verwaltungsbefehl zu übertreten; der Unkenntnis werden Unachtsamkeit und Irrtum gleichgestellt;
3° gehandelt hat aufgrund physischer Gewalt oder aufgrund eines Zufalls, den er nicht voraussehen oder, soweit vorhergesehen, nicht verhindern konnte;
4° aus schwerer Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, sofern jedoch die Tat nicht in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht;
5° aus Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer unter Beachtung der gebotenen Verhältnismäßigkeit abgewehrt hat;
6° des Vernunftgebrauchs entbehrte, unter Beachtung der Vorschriften der cann. 1324, § 1 n. 2 und 1325;
7° ohne Schuld geglaubt hat, einer der in den nn. 4 oder 5 aufgeführten Umstände liege vor.
Can. 1324 — § 1. Der Straftäter bleibt nicht straffrei, aber die im Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe muß gemildert werden oder an ihre Stelle muß eine Buße treten, wenn die Straftat begangen worden ist:
1° von jemandem, der einen nur geminderten Vernunftgebrauch hatte;
2° von jemandem, der schuldhaft wegen Trunkenheit oder ähnlich gearteter Geistestrübung ohne Vernunftgebrauch war;
3° aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die Verstandesüberlegung und die willentliche Zustimmung nicht gänzlich ausschaltete und behinderte, und nur wenn die Leidenschaft selbst nicht willentlich hervorgerufen oder genährt wurde;
4° von einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat;
5° von jemandem, der durch schwere Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, wenn die Straftat in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht;
6° von jemandem, der aus gerechter Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer abgewehrt und dabei nicht die gebotene Verhältnismäßigkeit beachtet hat;
7° gegen einen, der schwer und ungerecht provoziert hat;
8° von jemandem, der irrtümlich, wenngleich schuldhaft, geglaubt hat, es läge einer der in can. 1323, nn. 4 oder 5 genannten Umstände vor;
9° von jemandem, der ohne Schuld nicht gewußt hat, daß dem Gesetz oder dem Verwaltungsbefehl eine Strafandrohung beigefügt ist;
10° von jemandem, der ohne volle Zurechenbarkeit eine Handlung vorgenommen hat, sofern nur die Zurechenbarkeit schwerwiegend bleibt.
§ 2. Dasselbe kann der Richter tun, wenn ein anderer Umstand gegeben ist, der die Schwere der Straftat mindert.
§ 3. Unter den in § 1 aufgeführten Umständen trifft den Täter keine Tatstrafe.
Can. 1325 — Grobe Unkenntnis, sei sie grob fahrlässig oder absichtlich, kann bei der Anwendung der Vorschriften der cann. 1323 und 1324 niemals in Betracht gezogen werden; ebenso nicht Trunkenheit oder andere Geistestrübungen, wenn diese mit Absicht herbeigeführt wurden, um eine Straftat zu begehen oder zu entschuldigen, sowie nicht Leidenschaft, die willentlich herbeigeführt oder genährt wurde.
Can. 1326 — § 1. Härter als Gesetz oder Verwaltungsbefehl es bestimmen, kann der Richter bestrafen:
1° denjenigen, der nach der Verhängung oder der Feststellung einer Strafe weiterhin in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt, so daß aus den Begleitumständen vernünftigerweise auf sein Verharren im schlechten Wollen geschlossen werden kann;
2° denjenigen, der sich in einer höheren Stellung befindet oder der seine Autorität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat mißbraucht hat;
3° einen Täter, der, obwohl eine Strafe für eine schuldhafte Straftat festgesetzt ist, den Ausgang vorhergesehen hat und gleichwohl Vorsichtsmaßnahmen zu ihrer Vermeidung unterlassen hat, die jeder Gewissenhafte angewendet hätte.
§ 2. In den in § 1 vorgesehenen Fällen kann, wenn eine Tatstrafe festgesetzt ist, eine andere Strafe oder Buße hinzugefügt werden.
Can. 1327 — Das Partikulargesetz kann außer den in den cann. 1322—1326 vorgesehenen Fällen andere Strafe ausschließende, mildernde oder erschwerende Umstände festlegen, sei es durch allgemeine Norm, sei es für einzelne Straftaten. Ebenso können in einem Strafgebot Umstände festgelegt werden, die von der im Strafgebot festgesetzten Strafe befreien, sie mildern oder verschärfen.
Can. 1328 — § 1. Wer zum Begehen einer Straftat etwas getan oder unterlassen hat und trotzdem unabhängig von seinem Willen die Straftat nicht vollendet hat, zieht sich nicht die für die vollendete Straftat vorgesehene Strafe zu, es sei denn, Gesetz oder Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.
§ 2. Wenn Handlungen oder Unterlassungen ihrer Natur nach zur Ausführung einer Straftat führen, kann der Täter einer Buße oder einem Strafsicherungsmittel unterworfen werden, wenn er nicht von sich aus von der begonnenen Ausführung der Straftat zurückgetreten ist. Ist aber Ärgernis oder anderer schwerer Schaden oder Gefahr entstanden, so kann der Täter, auch wenn er von sich aus von der Tat abläßt, mit einer gerechten Strafe belegt werden, die aber geringer sein muß als die, welche für die vollendete Straftat festgelegt ist.
Can. 1329 — § 1. Diejenigen, die durch gemeinsame Planung einer Straftat an einer Straftat mitwirken und im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht ausdrücklich genannt sind, werden, wenn gegen den Haupttäter Spruchstrafen festgesetzt sind, den gleichen oder anderen Strafen derselben oder geringerer Schwere unterworfen.
§ 2. Die Mittäter, die im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht genannt werden, ziehen sich die für eine Straftat angedrohte Tatstrafe zu, wenn ohne ihr Handeln die Straftat nicht begangen worden wäre und die Strafe derart ist, daß sie sie selbst treffen kann; andernfalls können sie mit Spruchstrafen belegt werden.
Can. 1330 — Eine Straftat, die in einer Erklärung oder in einer anderen Äußerung des Willens, der Lehre oder des Wissens besteht, ist als unvollendet zu werten, wenn niemand diese Erklärung oder Äußerung wahrnimmt.
TITEL IV
STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN
KAPITEL I
BEUGESTRAFEN
Can. 1331 — § 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt:
1° jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern;
2° Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und Sakramente zu empfangen;
3° jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen.
§ 2. Wenn aber die Exkommunikation verhängt oder festgestellt worden ist:
1° muß der Täter ferngehalten oder muß von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;
2° setzt der Täter ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß § 1, n. 3 unerlaubt sind;
3° ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter Privilegien untersagt;
4° kann der Täter gültig keine Würde, kein Amt und keinen anderen Dienst in der Kirche erlangen;
5° erwirbt der Täter die Erträge einer Würde, eines Amtes, jedweden Dienstes, einer Pension, die er etwa in der Kirche hat, nicht zu eigen.
Can. 1332 — Den mit Interdikt Belegten treffen die in can. 1331, § 1, nn. 1 und 2 genannten Verbote; wenn aber das Interdikt verhängt oder festgestellt worden ist, ist die Vorschrift von can. 1331, § 2, n. 1 zu beachten.
Can. 1333 — § 1. Die Suspension, die nur Kleriker treffen kann, verbietet:
1° alle oder einige Akte der Weihegewalt;
2° alle oder einige Akte der Leitungsgewalt;
3° die Ausübung aller oder einiger der mit einem Amt verbundenen Rechte oder Aufgaben.
§ 2. Im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl kann festgelegt werden, daß der Suspendierte nach einem Verhängungs- oder einem Feststellungsurteil Akte der Leitungsgewalt nicht gültig setzen kann.
§ 3. Das Verbot betrifft niemals:
1° die Ämter oder die Leitungsgewalt, die nicht unter der Verfügungsgewalt des Oberen stehen, der die Strafe festsetzt;
2° das Wohnrecht des Täters, wenn er ein solches aufgrund eines Amtes hat;
3° das Recht, Güter zu verwalten, die etwa zum Amt des Suspendierten selbst gehören, wenn die Strafe eine Tatstrafe ist.
§ 4. Die Suspension, die den Empfang von Erträgen, Gehalt, Pensionen oder von anderen derartigen Einkünften verbietet, hat Restitutionspflicht für das zur Folge, was unrechtmäßig, sei es auch guten Glaubens, angenommen wurde.
Can. 1334 — § 1. Der Umfang der Suspension innerhalb der Grenzen des vorhergehenden Canons wird festgelegt entweder durch Gesetz selbst oder Verwaltungsbefehl oder durch Strafurteil oder Strafdekret.
§ 2. Ein Gesetz, nicht aber ein Verwaltungsbefehl, kann eine Suspension als Tatstrafe festlegen, ohne Angabe des Umfangs oder der Begrenzung; eine Strafe dieser Art hat aber alle in can. 1333, § 1 erwähnten Wirkungen.
Can. 1335 — Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.
KAPITEL II
SÜHNESTRAFEN
Can. 1336 — § 1. Sühnestrafen, die den Täter entweder auf Dauer oder für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit treffen können, sind außer anderen, die etwa ein Gesetz festgelegt hat, folgende:
1° Verbot oder Gebot, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet auf zuhalten;
2° Entzug einer Vollmacht, eines Amtes, einer Aufgabe, eines Rechtes, eines Privilegs, einer Befugnis, eines Gunsterweises, eines Titels, einer Auszeichnung, auch wenn sie nur ehrenhalber verliehen wurde;
3° Verbot, das auszuüben, was unter n. 2 aufgeführt ist, oder Verbot, dieses an einem bestimmten Ort oder außerhalb eines bestimmten Ortes auszuüben; diese Verbote haben niemals die Nichtigkeit von Akten zur Folge;
4° Strafversetzung auf ein anderes Amt;
5° Entlassung aus dem Klerikerstand.
§ 2. Tatstrafen können nur jene Sühnestrafen sein, die in § 1, n. 3 aufgeführt werden.
Can. 1337 — § 1. Das Verbot, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten, kann sowohl Kleriker als auch Ordensleute treffen; das Aufenthaltsgebot aber kann Weltkleriker und, im Rahmen ihrer Konstitutionen, Ordensleute treffen.
§ 2. Damit ein Aufenthaltsgebot für einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet erlassen werden kann, muß die Zustimmung des betreffenden Ortsordinarius eingeholt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Haus, das zur Buße oder Besserung auch für außerdiözesane Kleriker bestimmt ist.
Can. 1338 — § 1. Rechtsentziehungen und Verbote, die in can. 1336, § 1, nn. 2 und 3 aufgeführt werden, berühren niemals Vollmachten, Ämter, Aufgaben, Rechte, Privilegien, Befugnisse, Gunsterweise, Titel, Auszeichnungen, die nicht in der Verfügungsgewalt des die Strafe festsetzenden Oberen stehen.
§ 2. Einen Entzug der Weihegewalt kann es nicht geben, sondern nur das Verbot, sie selbst oder einige ihrer Akte auszuüben; ebenso kann es keine Aberkennung von akademischen Graden geben.
§ 3. Bezüglich der Verbote von can. 1336, § 1, n. 3 ist die Vorschrift über die Beugestrafen in can. 1335 zu beachten.
KAPITEL III
STRAFSICHERUNGSMITTEL UND BUSSEN
Can. 1339 — § 1. Denjenigen, der sich in nächster Gelegenheit befindet, eine Straftat zu begehen oder auf den aufgrund einer erfolgten Untersuchung der schwerwiegende Verdacht einer begangenen Straftat fällt, kann der Ordinarius entweder selbst oder durch einen anderen verwarnen.
§ 2. Demjenigen aber, aus dessen Lebenswandel ein Ärgernis oder eine schwere Verwirrung der Ordnung entsteht, kann er auch einen Verweis in einer Weise erteilen, die den besonderen Verhältnissen der Person und der Tat entspricht.
§ 3. Die Verwarnung und der Verweis müssen immer wenigstens aufgrund irgendeines Dokumentes feststehen, das im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist.
Can. 1340 — § 1. Buße, die im äußeren Forum auferlegt werden kann, ist die Auflage, irgendein Werk des Glaubens, der Frömmigkeit oder der Caritas zu verrichten.
§ 2. Für eine geheime Übertretung darf niemals eine öffentliche Buße auferlegt werden.
§ 3. Der Ordinarius kann nach seinem klugen Urteil dem Strafsicherungsmittel der Verwarnung bzw. des Verweises Bußen hinzufügen.
TITEL V
STRAFVERHÄNGUNG
Can. 1341 — Der Ordinarius hat dafür zu sorgen, daß der Gerichts- oder der Verwaltungsweg zur Verhängung oder Feststellung von Strafen nur dann beschritten wird, wenn er erkannt hat, daß weder durch mitbrüderliche Ermahnung noch durch Verweis noch durch andere Wege des pastoralen Bemühens ein Ärgernis hinreichend behoben, die Gerechtigkeit wiederhergestellt und der Täter gebessert werden kann.
Can. 1342 — § 1. Sooft gerechte Gründe der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entgegenstehen, kann die Strafe durch außergerichtliches Dekret verhängt oder festgestellt werden; Strafsicherungsmittel aber und Bußen können in jedem Fall durch Dekret verhängt werden.
§ 2. Strafen für immer können nicht durch Dekret verhängt oder festgestellt werden, auch nicht Strafen, für die eine Verhängung durch Dekret in dem diese Strafen festsetzenden Gesetz oder Verwaltungsbefehl verboten ist.
§ 3. Was in Gesetz oder Verwaltungsbefehl über den Richter gesagt wird in bezug auf die Verhängung oder Feststellung einer Strafe in einem Gerichtsverfahren, ist auf den Oberen anzuwenden, der durch ein außergerichtliches Dekret eine Strafe verhängt oder feststellt, wenn nichts anderes feststeht und es sich nicht um bloße Verfahrensvorschriften handelt.
Can. 1343 — Wenn Gesetz oder Verwaltungsbefehl dem Richter die Vollmacht geben, eine Strafe zu verhängen oder nicht, kann der Richter nach seinem Gewissen und seinem klugen Ermessen auch die Strafe mildern oder an ihrer Stelle eine Buße auferlegen.
Can. 1344 — Auch wenn das Gesetz anordnende Worte verwendet, kann der Richter nach seinem Gewissen und klugem Ermessen:
1° die Verhängung einer Strafe auf eine günstigere Zeit verschieben, wenn vorauszusehen ist, daß aus einer übereilten Bestrafung größere Übel entstehen werden;
2° von der Verhängung einer Strafe absehen oder eine mildere Strafe verhängen oder eine Buße auferlegen, wenn der Schuldige gebessert ist und das Ärgernis behoben hat oder er hinreichend von einer weltlichen Autorität bestraft worden ist oder diese Bestrafung vorauszusehen ist;
3° wenn der Schuldige das erste Mal nach einem untadeligen Leben straffällig geworden ist und keine Notwendigkeit drängt, ein Ärgernis zu beheben, die Verpflichtung zur Beachtung einer Sühnestrafe aussetzen, jedoch so, daß der Täter, wenn er innerhalb einer vom Richter selbst festgesetzten Zeit wieder straffällig werden sollte, die geschuldete Strafe für beide Taten zu verbüßen hat, wenn nicht inzwischen die Verjährung der Strafklage für die frühere Straftat eingetreten ist.
Can. 1345 — Sooft einem Täter der volle Gebrauch der Vernunft gefehlt hat oder er eine Straftat aus Furcht, Notlage, Leidenschaft, Trunkenheit oder einer ähnlichen Geistestrübung begangen hat, kann der Richter auch von jedweder Bestrafung absehen, wenn er der Überzeugung ist, auf andere Weise könne seine Besserung eher gefördert werden.
Can. 1346 — Sooft ein Täter mehrere Straftaten begangen hat, wird es, falls die Häufung der Spruchstrafen allzu groß erscheint, dem klugen Ermessen des Richters überlassen, die Strafen innerhalb angemessener Grenzen zu ermäßigen.
Can. 1347 — § 1. Eine Beugestrafe kann gültig nicht verhängt werden, wenn nicht vorher der Täter mindestens einmal verwarnt worden ist, seine Widersetzlichkeit aufzugeben, und ihm eine entsprechende Zeitspanne zum Sinneswandel gewährt wurde.
§ 2. Es ist davon auszugehen, daß ein Täter von der Widersetzlichkeit abgelassen hat, wenn er die Straftat wirklich bereut hat und er außerdem eine angemessene Wiedergutmachung der Schäden und eine Behebung des Ärgernisses geleistet oder zumindest ernsthaft versprochen hat.
Can. 1348 — Wenn ein Angeklagter von der Anklage freigesprochen wird oder über ihn keine Strafe verhängt wird, kann der Ordinarius durch geeignete Ermahnungen oder andere Wege pastoralen Bemühens oder auch, wenn es die Sache verlangt, durch Strafsicherungsmittel zu dessen Nutzen und für das öffentliche Wohl sorgen.
Can. 1349 — Wenn eine Strafe unbestimmt ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht, darf der Richter keine schwereren Strafen, zumal keine Beugestrafen verhängen, wenn nicht die Schwere des Falles dies unbedingt fordert; Strafen für immer darf er jedoch nicht verhängen.
Can. 1350 — § 1. Bei den über einen Kleriker zu verhängenden Strafen ist immer darauf zu achten, daß er nicht das entbehrt, was zu seinem angemessenen Unterhalt notwendig ist, es sei denn, es handelt sich um die Entlassung aus dem Klerikerstand.
§ 2. Bei einem aus dem Klerikerstand Entlassenen aber, der wegen der Strafe wirklich in Not geraten ist, soll der Ordinarius auf möglichst gute Weise Vorsorge treffen.
Can. 1351 — Die Strafe bindet den Täter überall, auch wenn das Recht dessen erloschen ist, der die Strafe festgesetzt oder verhängt hat, wenn nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.
Can. 1352 — § 1. Wenn eine Strafe den Empfang von Sakramenten oder Sakramentalien verbietet, wird das Verbot ausgesetzt, solange sich der Täter in Todesgefahr befindet.
§ 2. Die Verpflichtung zur Beachtung einer Tatstrafe, die weder festgestellt worden ist noch an dem Ort, wo sich der Täter aufhält, offenkundig ist, wird insofern ganz oder teilweise ausgesetzt, als sie der Täter nicht ohne Gefahr eines schweren Ärgernisses oder einer Rufschädigung beachten kann.
Can. 1353 — Berufung oder Beschwerde gegen richterliche Urteile oder gegen Dekrete, die irgendeine Strafe verhängen oder feststellen, haben auf schiebende Wirkung.
TITEL VI
STRAFERLASS
Can. 1354 — § 1. Außer denen, die in den cann. 1355—1356 aufgeführt werden, können alle, die von einem mit einer Strafe bewehrten Gesetz dispensieren oder von einem eine Strafe androhenden Verwaltungsbefehl befreien können, diese Strafe auch erlassen.
§ 2. Außerdem können Gesetz oder Verwaltungsbefehl, die eine Strafe festsetzen, auch anderen die Vollmacht zum Straferlaß übertragen.
§ 3. Wenn der Apostolische Stuhl sich oder anderen den Straferlaß vorbehalten hat, ist der Vorbehalt eng auszulegen.
Can. 1355 — § 1. Eine vom Gesetz bestimmte Strafe können, wenn sie verhängt oder festgestellt worden ist, unter der Voraussetzung, daß sie nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, erlassen:
1° der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder Feststellung der Strafe veranlaßt hat oder diese, selbst oder durch einen anderen, mit Dekret verhängt oder festgestellt hat;
2° der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter aufhält, jedoch nach Rücksprache mit dem unter n. 1 genannten Ordinarius, es sei denn, dies ist außergewöhnlicher Umstände wegen unmöglich.
§ 2. Falls kein Vorbehalt des Apostolischen Stuhles besteht, kann der Ordinarius eine noch nicht festgestellte, aber durch Gesetz festgesetzte Tatstrafe seinen Untergebenen und denen erlassen, die sich in seinem Gebiet aufhalten oder dort straffällig geworden sind; dasselbe kann auch jeder Bischof in der sakramentalen Beichte.
Can. 1356 — § 1. Eine Spruch- oder Tatstrafe, die durch einen nicht vom Apostolischen Stuhl erlassenen Verwaltungsbefehl festgesetzt ist, können erlassen:
1° der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter aufhält;
2° wenn die Strafe verhängt oder festgestellt worden ist, auch der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder Feststellung der Strafe veranlaßt hat oder sie, selbst oder durch einen anderen, mit Dekret verhängt oder festgestellt hat.
§ 2. Wenn es nicht außerordentlicher Umstände wegen unmöglich ist, muß vor dem Straferlaß mit dem Urheber des Verwaltungsbefehls Rücksprache genommen werden.
Can. 1357 — § 1. Vorbehaltlich der Vorschriften der cann. 508 und 976 kann der Beichtvater die nicht festgestellte Beugestrafe der Exkommunikation oder des Interdiktes, insofern sie Tatstrafe ist, im inneren sakramentalen Bereich nachlassen, wenn es für den Pönitenten hart ist, im Stande schwerer Sünde für den Zeitraum zu verbleiben, der notwendig ist, damit der zuständige Obere Vorsorge treffen kann.
§ 2. Bei der Gewährung des Nachlasses hat der Beichtvater dem Pönitenten die Pflicht aufzuerlegen, unter Androhung des Wiedereintritts der Strafe, sich innerhalb eines Monats an den zuständigen Oberen oder an einen mit der Befugnis ausgestatteten Priester zu wenden und dessen Auflagen nachzukommen; inzwischen hat er eine angemessene Buße und, wenn es dringend ist, die Wiedergutmachung des Ärgernisses und des Schadens aufzuerlegen; der Rekurs aber kann ohne Namensnennung auch durch den Beichtvater erfolgen.
§ 3. Dieselbe Rekurspflicht trifft nach ihrer Genesung jene, denen gemäß can. 976 eine verhängte oder festgestellte oder dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Beugestrafe nachgelassen worden ist.
Can. 1358 — § 1. Eine Beugestrafe kann nur einem Täter erlassen werden, der gemäß can. 1347, § 2 die Widersetzlichkeit aufgegeben hat; einem solchen aber kann der Nachlaß nicht verweigert werden.
§ 2. Wer eine Beugestrafe erläßt, kann gemäß can. 1348 verfahren oder auch eine Buße auferlegen.
Can. 1359 — Wenn jemand mehrfach bestraft worden ist, gilt der Straferlaß lediglich für die darin ausdrücklich genannten Strafen; ein allgemeiner Straferlaß aber hebt alle Strafen auf mit Ausnahme derjenigen, die der Täter in seinem Bittgesuch böswillig verschwiegen hat.
Can. 1360 — Ein Straferlaß, der aufgrund schwerer Furcht abgenötigt worden ist, ist ungültig.
Can. 1361 — § 1. Der Straferlaß kann auch jemandem in Abwesenheit oder bedingungsweise erteilt werden.
§ 2. Der Straferlaß im äußeren Forum hat schriftlich zu erfolgen, es sei denn, ein schwerwiegender Grund legt etwas anderes nahe.
§ 3. Es ist darauf zu achten, daß die Bitte um Erlaß oder der Erlaß selbst nur insoweit bekannt wird, als es zur Sicherung des Rufes des Täters dienlich oder zur Behebung eines Ärgernisses notwendig ist.
Can. 1362 — § 1. Eine Strafklage verjährt in drei Jahren, außer es handelt sich um:
1° Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind;
2° eine Klage wegen der in den cann. 1394, 1395, 1397 und 1398 aufgeführten Straftaten, die in fünf Jahren verjährt;
3° Straftaten, die nicht vom allgemeinen Recht mit Strafe bedroht sind, wenn das Partikularrecht eine andere Verjährungsfrist festgesetzt hat.
§ 2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Straftat begangen worden ist, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder eine gewohnheitsmäßige Straftat handelt, mit dem Tag, an dem sie aufgehört hat.
Can. 1363 — § 1. Wenn innerhalb der in can. 1362 genannten Fristen, die von dem Tage an zu zählen sind, an dem das Strafurteil rechtskräftig geworden ist, dem Täter das in can. 1651 genannte Vollstreckungsdekret des Richters nicht bekanntgegeben worden ist, erlischt die Vollstreckungsklage durch Verjährung.
§ 2. Dasselbe gilt entsprechend, wenn die Strafe durch außergerichtliches Dekret verhängt worden ist.
TEIL II
STRAFEN FÜR EINZELNE STRAFTATEN
TITEL I
STRAFTATEN GEGEN DIE RELIGION
UND DIE EINHEIT DER KIRCHE
Can. 1364 — § 1. Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des can. 194, § 1, n. 2; ein Kleriker kann außerdem mit den Strafen gemäß can. 1336, § 1, nn. 1, 2 und 3 belegt werden.
§ 2. Wenn andauernde Widersetzlichkeit oder die Schwere des Ärgernisses es erfordern, können weitere Strafen hinzugefügt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
Can. 1365 — Wer sich verbotener Gottesdienstgemeinschaft schuldig macht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1366 — Eltern oder solche, die Elternstelle vertreten, welche die nichtkatholische Taufe oder Erziehung ihrer Kinder veranlassen, sollen mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1367 — Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
Can. 1368 — Wenn jemand etwas vor einer kirchlichen Autorität versichert oder verspricht und dabei einen Meineid leistet, soll er mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1369 — Wer in einer öffentlichen Aufführung oder Versammlung oder durch öffentliche schriftliche Verbreitung oder sonst unter Benutzung von sozialen Kommunikationsmitteln eine Gotteslästerung zum Ausdruck bringt, die guten Sitten schwer verletzt, gegen die Religion oder die Kirche Beleidigungen ausspricht oder Haß und Verachtung hervorruft, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
TITEL II
STRAFTATEN GEGEN DIE KIRCHLICHEN AUTORITÄTEN
UND DIE FREIHEIT DER KIRCHE
Can. 1370 — § 1. Wer physische Gewalt gegen den Papst anwendet, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu, der, wenn es ein Kleriker ist, eine weitere Strafe je nach Schwere der Straftat hinzugefügt werden kann, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
§ 2. Wer so gegen einen Bischof handelt, zieht sich die Strafe des Interdikts als Tatstrafe zu und, wenn es ein Kleriker ist, auch die Suspension als Tatstrafe.
§ 3. Wer physische Gewalt gegen einen Kleriker oder einen Ordensangehörigen in Mißachtung des Glaubens, der Kirche, der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Amtes anwendet, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1371 — Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden:
1° wer außer dem in can. 1364, § 1 genannten Fall eine vom Papst oder von einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine Lehre, worüber can. 750, § 2 oder can. 752 handelt, hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius, nicht widerruft;
2° wer sonst dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt.
Can. 1372 — Wer sich gegen eine Maßnahme des Papstes an ein Ökumenisches Konzil oder das Bischofskollegium wendet, soll mit einer Beugestrafe belegt werden.
Can. 1373 — Wer öffentlich wegen irgendeiner Maßnahme der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Amtes Streit der Untergebenen oder Haß gegen den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius hervorruft oder die Untergebenen zum Ungehorsam gegen diese auffordert, soll mit dem Interdikt oder anderen gerechten Strafen belegt werden.
Can. 1374 — Wer einer Vereinigung beitritt, die gegen die Kirche Machenschaften betreibt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden; wer aber eine solche Vereinigung fördert oder leitet, soll mit dem Interdikt bestraft werden.
Can. 1375 — Wer die Freiheit eines Dienstes, einer Wahl, der kirchlichen Gewalt oder den rechtmäßigen Gebrauch geistlicher oder anderer kirchlicher Güter behindert oder einen Wähler oder einen Gewählten oder jemanden einschüchtert, der kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst ausübt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1376 — Wer eine bewegliche oder unbewegliche heilige Sache entweiht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1377 — Wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Kirchenvermögen veräußert, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
TITEL III
AMTSANMASSUNG UND AMTSPFLICHTVERLETZUNG
Can. 1378 — § 1. Ein Priester, der gegen die Vorschrift des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.
§ 2. Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um einen Kleriker handelt, der Suspension, zieht sich zu:
1° wer ohne Priesterweihe das eucharistische Opfer zu feiern versucht;
2° wer außer dem in § 1 genannten Fall, obwohl er die sakramentale Absolution nicht gültig erteilen kann, diese zu erteilen versucht oder die sakramentale Beichte hört.
§ 3. In den Fällen des § 2 können je nach Schwere des Delikts andere Strafen hinzugefügt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.
Can. 1379 — Wer außer in den Fällen von can. 1378 eine Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1380 — Wer aufgrund von Simonie ein Sakrament spendet oder empfängt, soll mit dem Interdikt oder der Suspension bestraft werden.
Can. 1381 — § 1. Wer sich ein Kirchenamt anmaßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
§ 2. Einer widerrechtlichen Amtsanmaßung wird der unrechtmäßige Amtsverbleib nach Entzug des Amtes oder nach Ausscheiden aus dem Amt gleichgesetzt.
Can. 1382 — Ein Bischof, der jemanden ohne päpstlichen Auftrag zum Bischof weiht, und ebenso, wer von ihm die Weihe empfängt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.
Can. 1383 — Einem Bischof, der gegen die Vorschrift von can. 1015 einen fremden Untergebenen ohne die rechtmäßigen Weiheentlaßschreiben geweiht hat, wird für ein Jahr verboten, eine Weihe zu spenden. Wer aber eine Weihe so empfangen hat, ist ohne weiteres von der empfangenen Weihe suspendiert.
Can. 1384 — Wer, außer in den in cann. 1378—1383 genannten Fällen, eine priesterliche Aufgabe oder einen anderen geistlichen Dienst unrechtmäßig ausübt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1385 — Wer unrechtmäßig aus einem Meßstipendium Gewinn zieht, soll mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1386 — Wer irgend etwas schenkt oder verspricht, damit jemand, der einen Dienst in der Kirche ausübt, etwas unrechtmäßig tut oder unterläßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden; ebenso, wer diese Schenkungen oder Versprechungen annimmt.
Can. 1387 — Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.
Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.
§ 2. Dolmetscher und andere in can. 983, § 2 genannte Personen, die das Geheimnis verletzen, sollen mit einer gerechten Strafe belegt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.
Can. 1389 — § 1. Wer kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst mißbraucht, soll je nach Schwere der Tat oder Unterlassung bestraft werden, den Amtsentzug nicht ausgenommen, es sei denn, daß gegen diesen Mißbrauch schon eine Strafe durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzt worden ist.
§ 2. Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit eine Handlung kirchlicher Gewalt, eines kirchlichen Dienstes oder einer kirchlichen Aufgabe unrechtmäßig zu fremdem Schaden setzt oder unterläßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
TITEL IV
FÄLSCHUNGSDELIKT
Can. 1390 — § 1. Wer einen Beichtvater wegen der in can. 1387 genannten Straftat fälschlich bei einem kirchlichen Oberen anzeigt, zieht sich die Tatstrafe des Interdiktes zu, und, wenn es sich um einen Kleriker handelt, auch die Suspension.
§ 2. Wer einem kirchlichen Oberen eine andere verleumderische Anzeige eines Delikts macht oder sonst den guten Ruf eines anderen verletzt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden, eine Beugestrafe nicht ausgenommen.
§ 3. Der Verleumder kann auch gezwungen werden, eine angemessene Wiedergutmachung zu leisten.
Can. 1391 — Je nach Schwere des Vergehens kann mit einer gerechten Strafe belegt werden:
1° wer ein falsches öffentliches kirchliches Dokument herstellt oder ein echtes verändert, zerstört, unterdrückt oder ein falsches oder verändertes Dokument benutzt;
2° wer ein sonstiges gefälschtes oder verändertes Dokument in einer kirchlichen Angelegenheit verwendet;
3° wer in einem öffentlichen kirchlichen Dokument falsche Angaben macht.
TITEL V
STRAFTATEN GEGEN BESONDERE VERPFLICHTUNGEN
Can. 1392 — Kleriker oder Ordensleute, die entgegen den kanonischen Vorschriften Handel oder Gewerbe betreiben, sollen je nach Schwere des Vergehens bestraft werden.
Can. 1393 — Wer die ihm aus einer Bestrafung auferlegten Verpflichtungen verletzt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1394 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift des can. 194, § 1, n. 3 zieht sich ein Kleriker, der eine Eheschließung, wenn auch nur in ziviler Form, versucht, die Tatstrafe der Suspension zu; wenn er aber trotz Verwarnung nicht zur Einsicht gekommen ist und fortfährt, Ärgernis zu geben, kann er schrittweise mit Entzug von Rechten und auch mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.
§ 2. Ein Ordensangehöriger mit ewigen Gelübden, der nicht Kleriker ist, zieht sich die Tatstrafe des Interdikts zu, wenn er versucht, eine Ehe, auch nur in ziviler Form, zu schließen, unbeschadet der Vorschrift des can. 694.
Can. 1395 — § 1. Ein Kleriker, der, außer dem in can. 1394 erwähnten Fall, in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, sowie ein Kleriker, der in einer anderen äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs verharrt und dadurch Ärgernis erregt, sollen mit der Suspension bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem Klerikerstand hinzugefügt werden können, wenn die Straftat trotz Verwarnung andauert.
§ 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
Can. 1396 — Wer die Residenzpflicht schwer verletzt, an die er aufgrund eines Kirchenamtes gebunden ist, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, nach erfolgter Verwarnung den Amtsentzug nicht ausgenommen.
TITEL VI
STRAFTATEN GEGEN LEBEN UND
FREIHEIT DES MENSCHEN
Can. 1397 — Wer einen Menschen tötet oder durch Gewalt oder Täuschung entführt, festhält, verstümmelt oder schwer verletzt, soll je nach Schwere der Straftat mit den in can. 1336 genannten Rechtsentzügen und Verboten bestraft werden; die Tötung aber einer der in can. 1370 genannten Personen wird mit den dort festgesetzten Strafen belegt.
Can. 1398* — Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu.
TITEL VII
ALLGEMEINE NORM
Can. 1399 — Außer den Fällen, die in diesem oder in anderen Gesetzen geregelt sind, kann die äußere Verletzung eines göttlichen oder eines kanonischen Gesetzes nur dann mit einer gerechten Strafe belegt werden, wenn die besondere Schwere der Rechtsverletzung eine Bestrafung fordert und die Notwendigkeit drängt, Ärgernissen zuvorzukommen oder sie zu beheben.
http://www.codex-iuris-canonici.de/buch6.htm
RE: Exkommunikation oder Kirchenbann ist eine Kirchenstrafe .......
in Wenn etwas der Klärung bedarf 10.06.2013 21:46von blasius (gelöscht)
Codex des Kanonischen Rechtes
BUCH VI STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE
TEIL II STRAFEN FÜR EINZELNE STRAFTATEN
TITEL I STRAFTATEN GEGEN DIE RELIGION UND DIE EINHEIT DER KIRCHE (Cann. 1364 – 1369)
TEIL II
STRAFEN FÜR EINZELNE STRAFTATEN
TITEL I
STRAFTATEN GEGEN DIE RELIGION UND DIE EINHEIT DER KIRCHE (Cann. 1364 – 1369)
http://www.vatican.va/archive/DEU0036/_P52.HTM
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