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#6

RE: Was muss man sich gefallen lassen?

in Das heilige Sakrament der Ehe 16.07.2018 11:05
von Kleine Seele • 425 Beiträge

Lieber Sel, es gibt ein Sprichwort, viele Köche verderben den Brei.
Erlebe es immer wieder, das Gemeindemitglieder nicht auf die Trennung oder private Probleme angesprochen werden wollen. Erst kürzlich erfuhr ich von wieder von einem Sohn, dessen Eltern sich nach 20 Ehejahren getrennt haben, dass er inzwischen eine andere Kirche in einer anderen Stadt aufsucht um nicht auf diese Trennung der Eltern angesprochen zu werden. Und wenn ich es richtig verstanden habe, demütigt dieser Partner die Frau mit unsittlichem Benehmen. Ich nehme an damit sind auch sexuelle Begierden gemeint, sowie Suchtverhalten. So etwas kann auf Dauer zu Traumatas ungeahnten Ausmaßes führen. Außerdem hätte ich persönlich auch Angst, mein Kind mit so einem Partner allein zu lassen, welcher zudem noch cholerisch reagiert. Da bin ich eher angehalten zu sagen, wenn dieser Partner nicht bereit ist, an dieser Ehe zu arbeiten, so habe ich es jedenfalls verstanden, er verweigert die Beichte und Gespräche mit einem Priester, mich wenigstens räumlich zu trennen, bis eine Lösung gefunden wird.


zuletzt bearbeitet 16.07.2018 11:49 | nach oben springen

#7

RE: Was muss man sich gefallen lassen?

in Das heilige Sakrament der Ehe 16.07.2018 23:22
von Aquila • 7.220 Beiträge

Liebe Eva

@Sel und @Kleine Seele haben bereits Hilfreiches geschrieben.

Ich möchte an den letzten Beitrag von @Kleine Seele anknüpfen, in dem sie die Möglichkeit einer "räumlichen Trennung" anspricht.

Diese Möglichkeit der Trennung bei bleibendem Eheband
- wurde früher "Trennung von Tisch und Bett" genannt - besteht auch gemäss
Kirchenrecht:
Aus diesem der entsprechende Artikel:

-

Artikel 2 TRENNUNG BEI BLEIBENDEM EHEBAND

1151 — Die Ehegatten haben die Pflicht und das Recht, das eheliche Zusammenleben zu wahren, außer ein rechtmäßiger Grund entschuldigt sie davon.

1152 — § 1. Mag es auch nachdrücklich empfohlen sein, daß ein Ehegatte, bewogen von christlicher Nächstenliebe und aus Sorge um das Wohl der Familie, dem ehebrecherischen Partner Verzeihung nicht verweigert und das eheliche Zusammenleben nicht abbricht, so hat er doch das Recht, wenn er dessen Schuld nicht ausdrücklich oder stillschweigend verziehen hat, das eheliche Zusammenleben aufzuheben, außer er hat dem Ehebruch zugestimmt oder dazu Anlaß gegeben oder auch selbst Ehebruch begangen.

§ 2. Als stillschweigende Verzeihung gilt, wenn der unschuldige Gatte in Kenntnis des Ehebruchs freiwillig mit seinem Gatten ehelich verkehrt hat; die Verzeihung wird aber vermutet, wenn der unschuldige Gatte sechs Monate lang das eheliche Zusammenleben aufrechterhalten und keine rechtlichen Schritte bei der kirchlichen oder weltlichen Autorität unternommen hat.

§ 3. Wenn der unschuldige Gatte von sich aus das eheliche Zusammenleben aufgehoben hat, soll er innerhalb von sechs Monaten der zuständigen kirchlichen Autorität den Trennungsgrund mitteilen; sie hat nach Prüfung aller Umstände zu erwägen, ob der unschuldige Gatte bewogen werden kann, die Schuld zu vergeben und die Trennung nicht auf immer fortzusetzen.

1153 — § 1 Wenn einer der Gatten eine schwere Gefahr für Seele oder Leib des anderen Gatten oder der Kinder herbeiführt oder auf andere Weise das gemeinschaftliche Leben unerträglich macht, gibt er dem anderen einen rechtmässigen Grund, sich zu trennen, und zwar auf Grund eines Dekrets des Orts Ordinarius und, wenn Gefahr im Verzug ist, auch kraft eigener Entscheidung § 2. In allen Fällen ist nach Wegfall des Trennungsgrundes das eheliche Zusammenleben wiederherzustellen, wenn nicht von der kirchlichen Autorität etwas anderes verfügt ist.

1154 — Nach erfolgter Trennung der Ehegatten muß immer in geeigneter Weise für den nötigen Unterhalt und die Erziehung der Kinder gesorgt werden.

1155 — Der unschuldige Gatte kann den anderen Gatten lobenswerterweise wieder zum ehelichen Leben zulassen; in diesem Fall verzichtet er auf das Recht zur Trennung.



-


Freundliche Grüsse und Gottes Segen


zuletzt bearbeitet 16.07.2018 23:28 | nach oben springen


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