Liebe Kristina
Im Alten Ritus wird nicht einmal ein flüchtiger Gedanke dazu verschwendet, die Aussetzung des Allerheiligsten den Laien überlassen zu können.
Es ist und bleibt alleine die Aufgabe und das Recht des geweihten Priesters.
Die nachkonziliäre Aufweichung der traditionsverbundenen liturgischen Handlungen machte auch vor der Aussetzung des Allerheiligsten nicht halt.
Dass es heute Laien - sog. "Beauftragten" - gestattet sein soll, das Allerheiligsten auszusetzen, ist die Folge des schleichenden Verlustes der Ehrfurcht vor der Gegenwart unseres Herrn.
Der gleichsam Auslöser dazu war das Erzwingen der unsäglichen "Handkommunion" !
Es ist nun leider so, dass sich die "Beauftragten" auf aktuelles - nachkonziliares - Kirchenrecht berufen können.
Im Kodex des Kanonischen Rechtes - Codex Iuris Canonici CIC - ist zu lesen:
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Can. 941 — § 1. In Kirchen oder Kapellen, denen die Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie zusteht, können Aussetzungen mit dem Ziborium oder mit der Monstranz vorgenommen werden; dabei sind die in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Normen zu beachten.
§ 2. Während der Meßfeier darf im selben Raum der Kirche oder Kapelle keine Aussetzung des Allerheiligsten stattfinden.
Can. 942 — Es wird empfohlen, daß in diesen Kirchen und Kapellen all jährlich eine feierliche Aussetzung des Allerheiligsten erfolgt, die eine angemessene, wenn auch nicht zusammenhängende Zeit dauert, damit die örtliche Gemeinde das Geheimnis der Eucharistie tiefer bedenkt und verehrt; eine Aussetzung dieser Art darf aber nur vorgenommen werden, wenn die Versammlung einer angemessenen Zahl von Gläubigen zu erwarten ist; auch sind dabei die ergangenen Vorschriften zu beachten.
Can. 943 — Es ist Aufgabe des Priesters oder des Diakons, das Allerheiligste auszusetzen und den eucharistischen Segen zu erteilen;
unter besonderen Umständen sind allein die Aussetzung und die Einsetzung, jedoch ohne Segen, Sache des Akolythen, des außerordentlichen Spenders der heiligen Kommunion oder eines anderen vom Ortsordinarius dazu Beauftragten, wobei die Vorschriften des Diözesanbischofs zu beachten sind."
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Anzumerken ist hierbei noch, dass im nachkonziliaren Sprachgebrauch auch mit "Akolyth" nicht mehr die höchste der vier niederen Weihen im Alten Ritus gemeint ist, sondern ein Laie.
In der Studienausgabe von den Liturgischen Instituten Salzburg · Trier · Zürich
"Kommunionspendung und Eicharistieverehrung ausserhalb der hl. Messe, "
aus dem Jahre 2003
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91.Ordentlicher Zelebrant für die Aussetzung des Allerheiligsten ist der Priester oder der Diakon, der auch am Schluss der Anbetung, bevor er das Sakrament reponiert,
das Volk mit dem Sakrament segnet.
Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung von Priester und Diakon
können folgende Beauftragte die heilige Eucharistie zur Anbetung öffentlich aussetzen und reponieren:
ein Akolyth oder ein außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion oder ein anderer vom Ortsordinarius dazu Beauftragter.
Alle Genannten können die Aussetzung in der Weise vornehmen, dass sie den Tabernakel öffnen oder gegebenenfalls die Pyxis (das Ziborium) auf den Altar stellen oder die Hostie in die Monstranz einfügen.
Zum Schluss der Anbetung stellen sie das heilige Sakrament in den Tabernakel zurück.
Es ist ihnen aber nicht erlaubt, den Segen mit dem Allerheiligsten zu erteilen.
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Freundliche Grüsse und Gottes Segen