Lieber Andreas!
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Wie definiert das katholische Kirchenrecht eine konfessionsverschiedene Ehe?
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Das römisch-katholische Kirchenrecht, das im Codex Iuris Canonici vom 25. Januar 1983 niedergelegt ist, definiert die konfessionsverschiedene Ehe in c. 1124 als eine Ehe zwischen zwei Getauften, „von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht".
Der kirchliche Gesetzgeber setzt also voraus, dass einer der beiden Partner, die eine Ehe eingehen wollen, im rechtlichen Sinne der katholischen Kirche angehört, der andere einer Kirche oder Gemeinschaft, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche ist, also z. B. ein Angehöriger / eine Angehörige der evangelischen Kirche, der anglikanischen Kirche, der altkatholischen, der orthodoxen Kirche, der Mennoniten, der Herrnhuter-Gemeinden, der Siebenten-Tags-Adventisten, der Baptisten oder der neuapostolischen Gemeinden (nicht Mormonen, Zeugen Jehovas, Jugendsekten).
Falls es sich um einen Angehörigen / eine Angehörige einer anderen Glaubensgemeinschaft, wie z. B. Muslimen, Hindu usw., d. h. also einen Nichtgetauften / eine Nichtgetaufte handelt, liegt keine konfessionsverschiedene Ehe, sondern eine religionsverschiedene Ehe vor.
Der Abschluss einer solchen Ehe stellt ein Ehehindernis dar (c. 1086 § 1 CIC/1983), von dem jedoch dispensiert werden kann (vgl. c. 1086 § 2 CIC/1983 i. V. m. cc. 1125 und 1126 CIC/1983).
http://www.uibk.ac.at/theol/leseraum/texte/767.html