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Die Heiligsprechung unfehlbar?
Die Heiligsprechung unfehlbar?
in Heiligsprechungen durch die Kirche 08.07.2013 01:12von sairo • 20 Beiträge
Liebe Leser/innen
In den letzten Tagen erregt eine Nachricht in traditionellen Kreisen für aufsehen. Die Medien vermeldeten die Nachricht, dass die Päpste Johannes XXIII und Papst Johannes Paul II durch Papst Franzikus heilig gesprochen werden. Wann diese Heiligsprechung erfolgen wird, ist noch nicht bekannt. Man kann jedoch davon ausgehen, dass es noch in diesem Jahr geschieht.
Für mich waren zwei Dinge sofort klar, dass die ominöse Frage aufkeimen wird: Ist eine Heiligsprechung ein unfehlbares Urteil des Papstes? Ich gebe hier zu Protokoll, dass ich von beiden Päpsten in ihrer Funktion als oberste Hirten der Kirche nicht sehr begeistert bin. Diese Skepsis von meiner Seite rührt daher, weil ich sehr viele Bücher über das II Vatikanum gelesen habe und nach heutigem Kenntnisstand ich zur Überzeugung gelangt bin, dass in Fragen der Religionsfreheit und der Ökumene ein Bruch stattgefunden hat. Ich werde mich jedoch heute nicht mit dem zweiten Vatikanischen Konzil befassen, sondern der Thematik, ist eine Heiligsprechung unfehlbar, zuwenden. Ich bediene mich bei meinen Ausführungen folgender Sachliteratur:
• Eine von mir gekürzte Abhandlung des Theologen Pier V. Aimone – von der Universität Freiburg/Schweiz
• Der Dogmatik von Ludwig Ott und Diekamp Jüssen
• Dem Katechismus der katholischen Kirche
Aus der von mir stark gekürzten Fassung vom Theologen Pier V. Aimone geht eines klar hervor, dass die Theologen seit dem zweiten Vatikanischen Konzil die Heiligsprechung nicht mehr als Akt der Unfehlbarkeit werten. Aber ich lasse den Text von Pier V. Aimone selber auf euch wirken und dann werde ich mich dazu äussern.
Einführung von Pier V. Aimone
Im Gegensatz zum CIC von 1917 (can. 1999-2141) enthält das Gesetzbuch der lateinischen Kirche von 1983 keine Normen über das, was man gemeinhin einen Heiligsprechungsprozess nennt. Der oberste Gesetzgeber – der Papst – hat es vorgezogen, diese Normen im Rahmen eines besonderen Gesetzes, der Apostolischen Konstitution Divinus perfectionis Magister, zu erlassen.
Das Zweite Vatikanische Konzil hatte seinerzeit in der Tat auch die Frage der Kanonisierungen angesprochen und einige Hinweise gegeben, die von Paul VI. getreulich und vorsichtig aufgegriffen und in einige rechtliche Regelungen gefasst wurden, die den Willen des Konzils im kanonisch-rechtlichen Bereich umsetzten. In diese Reihe von Aktualisierungsmaßnahmen fügten sich die neuen Normen über Kanonisierungsprozesse ein, das heißt diejenigen über die Reform der römischen Instanz, die mit einer derartigen Aufgabe betraut ist. Durch diese Regelungen wurde auch die Kongregation für Selig- und Heiligsprechungsprozesse gegründet.
Seit ihren Ursprüngen hat die Kirche ihre Martyrer verehrt, die mit ihrem Blut für Christus Zeugnis abgelegt hatten. Und seit dem fünften Jahrhundert empfiehlt die Kirche ihren Gläubigen die confessores, die Bekenner, zur Verehrung. Darunter werden Gläubige verstanden, die – so wie die Martyrer mit ihrem Blut Zeugnis für Jesus, den göttlichen Meister der Vollkommenheit, ablegten – durch die heroische Ausübung christlicher Tugenden während ihres Lebens von ihrem Glauben Zeugnis gaben. Johannes Paul II. hat dieser ehrwürdigen Tradition der katholischen Kirche sicherlich neue und grundlegende Impulse gegeben.
Einige haben ausgerechnet, dass Johannes Paul II. mehr Menschen heilig- und seliggesprochen hat als jeder seiner Vorgänger. Doch nicht nur das – die Summe seiner Selig- und Heiligsprechungen übertrifft die Zahl der Selig- und Heiligsprechungen aller seiner Vorgänger, seitdem die Regelungen bestehen, die dem Papst allein die Fähigkeit zur Kanonisierung zusprechen.
Vom CIC/1917 bis zur Reform Pauls VI. und der Apostolischen Konstitution "Divinus perfectionis Magister" 1983
In der Tat änderte der CIC von 1917 nichts Grundlegendes an der von Benedikt XIV. eingeführten Vorgehensweise. Man umschrieb die im Prozess beteiligten Personen, die Beweise, die von den Bischöfen vor Ort durchzuführende Prozedur, die Prüfung dieser bischöflichen Untersuchung durch die Ritenkongregation, den apostolischen Prozess, das Urteil über den heroischen Tugendgrad oder das Martyrium, den Prozess über die Wunder und das Ende des Prozesses genauer. Die Kanonisation per viam cultus wurde in die geltenden Regelungen aufgenommen. Dem folgten einige Reformen unter Pius XI. (Errichtung der Historischen Abteilung der Ritenkongregation) sowie unter Pius XII. (Errichtung des Medizinischen Rates).
Wesentliche Reformen wurden dagegen erst durch die Impulse des Zweiten Vatikanischen Konzils ab 1965 von Paul VI. vorgenommen, so Veränderungen in der Ritenkongregation, das Motuproprio Sanctitas Clarior, die Errichtung der Kongregation pro causis Sanctorum, die Reform des Selig- und Heiligsprechungsritus, die neue Vorgehensweise des Rates der medizinischen Experten. Vor allem der Erlass der Apostolischen KonstitutionDivinus Perfectionis Magister im Jahre 1983 durch Johannes Paul II. stellte eine grundlegende Neuordnung der Materie dar. Dort sind zum einen die Grundlagen der Kanonisierung (fama sanctitatis, Martyrium und heroischer Tugendgrad) hervorgehoben, zum anderen wird ein Akzent gelegt auf den Prozess der Kanonisation (Actor und Postulator, Vorgehensweise in der Diözese, Verfahren hinsichtlich der Kongregation de causis Sanctorum, die Rolle der Wunder im Verfahren der Selig- und Heiligsprechung). Die Konstitution enthält außerdem noch Übergangsregelungen für die Verfahren, die bereits zum alten Reglement begonnen wurden und sieht die Möglichkeit einer Finanzhilfe für die ärmsten Verfahrensfälle vor.
Das Heiligsprechungsdekret
Unter canonizatio versteht man die unfehlbare Entscheidung, mit der der Papst festsetzt, dass ein verstorbener Diener Gottes sich im Paradies befindet, womit zugleich sein Kult bzw. seine Verehrung in der ganzen Kirche angeordnet wird. Handelt es sich bei der Seligsprechung nur um einen Zwischenschritt, was bedeutet, dass die Entscheidung des Papstes weder definitiv noch unfehlbar ist, so nimmt die päpstliche Entscheidung im zweiten Fall (Heiligsprechung) sowohl endgültigen, irreformablen als auch unfehlbaren Charakter an.
Über den endgültigen, irreformablen Charakter scheint kein Zweifel zu bestehen. Allerdings lässt Kuttner eher implizit einige Bedenken bezüglich der Bezeichnung "unfehlbar" durchscheinen, obgleich er beteuert, deren theologische Schlussfolgerung nicht bestreiten zu wollen.
In einem System scholastischen Typs, wo jede dogmatische Äußerung von einer positiven theologischen Qualifikation und einer dazugehörenden negativen Zensur begleitet wurde, wurde das Kanonisationsdekret durch die sehr relevante Qualifikation der Unfehlbarkeit charakterisiert. Diese unter Theologen allgemein verbreitete Position wurde, obwohl sie Kuttner 1938 mit kritischen Anmerkungen versehen hatte, von Theologen noch in den Konzilsjahren für zutreffend gehalten.
Was die theologische Qualifikation der Heiligsprechung anbelangt, so unterstreicht man heute auch auf Seiten der eher klassischen, gemäßigten Theologen, dass das alte System der Qualifikationen und Zensuren der Vergangenheit angehört. Dieses System der theologischen Qualifikationen und Zensuren hat sich vor allem im Laufe des 19. Jahrhunderts entwickelt. Auch wenn es dazu nie eine einheitliche Interpretation gab und dieses System nie offiziell von der Kirche autorisiert wurde, benutzten Lehramt und Theologen dieses doch oft und gerne als taugliches Mittel zur Bezeichnung des Grads der Anerkennung einer theologischen Lehre mit Hilfe kurzer Formeln. Noch heute unterstreicht man, dass dieses System, auch wenn es inzwischen von geringerer Wichtigkeit ist, nicht seine Bedeutung für die Unterscheidung zwischen Offenbarungs- und kirchlichem Glauben sowie für die Beurteilung dogmengeschichtlicher Entwicklungen verloren hat. Dieses System ist der heutigen dogmatischen Theologie nicht völlig fremd, wenngleich heute eher die Qualifikation als die Zensur betont wird. Dies gilt umso mehr, als es jüngst von der Kongregation für die Glaubenslehre in der lehrmäßigen Anmerkung, die das Apostolische Schreiben (ein Schreiben Motu Proprio) Ad Tuendam Fidem Johannes Pauls II. vom 18. Mai 1998 begleitete, wieder aufgegriffen wurde.
Tatsächlich kann die Kanonisierung von Heiligen in der Reihe von Beispielen, die als verbindlich (im Verständnis des zweiten Absatzes des vom Heiligen Stuhl approbierten Glaubensbekenntnisses) zu betrachten sind und die aus historischer Notwendigkeit mit Offenbarungswahrheiten verknüpft sind, eingeordnet, nicht aber als göttlich geoffenbart bezeichnet werden – und genau so wird sie auch erwähnt: Ihr wird ausdrücklich die theologische Qualifikation des dogmatischen Faktums zugeschrieben. [1]
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Einschub aus der Dogmatik von Diekamp Jüssen zur Erklärung des dogmatischen Faktum
Das dogmatische Faktum / Tatsachen sind im Allgmeinen Tatsachen, die nicht geoffenbart, aber so eng mit dem Dogma bzw.
mit seiner authentischen Verkündigung verknüpft sind, dass dieses nicht zweifellos anerkannt und wirksam verteidigt werden
kann, wenn jene Tatsachen nicht feststehen, z. B. die Rechtmässigkeit eines Papstes oder Konzil. [2]
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Bevor wir in die nähere Untersuchung über die Frage der Wahrheiten eintreten, die aus logischer oder historischer Notwendigkeit mit der Offenbarung verknüpft sind, für endgültig entschieden zu gelten haben und welche zudem Objekt der ersten Änderung des CIC/1983 waren, ist bezüglich der Qualifikation als dogmatischer Fakt, die dem Dekret bzw. Äußerung der Kanonisation zugesprochen wurde, Stellung zu nehmen.
Wenn man sich die von Kuttner und der herrschenden Meinung der Theologen der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts gelieferte Bestimmung bewusst macht, dass es sich dabei um eine verbindliche Entscheidung des obersten Lehramts handelte, der als unfehlbare Äußerung anzuhängen galt, so kann es scheinen, dass die Qualifikation als dogmatischer Fakt (factum dogmaticum) den Grad der der Kanonisationssentenz gewährten theologischen Qualifikation verringert. In der Tat ist daran zu erinnern, dass die theologischen Qualifikationen, wenn man die verschiedenen Bereiche berücksichtigt, auf die sie sich beziehen können, alle aus dem Bereich der Theologie stammen (vom de fide definita bis zur sententia probabilis), während die des höchsten Grades den eng begrenzten Bereich des Glaubens betreffen, die des höheren und des höchsten Grades zugleich den Bereich des Glaubens und den der Unfehlbarkeit.
Wenn nach diesem Schema die dogmatischen Fakten (facta dogmatica) den Bereich der Theologie betreffen, so betreffen sie sicher nicht den Bereich des Glaubens, aber sie können zumindest den Bereich der Unfehlbarkeit berühren. Sie verlangen dennoch wenn schon nicht eine absolute, so doch eine theologische Zustimmung im Licht des Glaubens, des Lehramts und der Vernunft, also wäre die anwendbare Zensur im Falle der Nichtzustimmung die des theologischen Irrtums (error theologicus). Tatsächlich gilt ein dogmatischer Fakt (factum dogmaticum) als theologisch sicher (theologice certum) und im Fall der Nichtzustimmung resultiert daraus die Leugnung eines eng mit der Offenbarung verknüpften Dogmas, die Leugnung also einer theologischen Schlussfolgerung.
Ein letztes Beispiel für einen dogmatischen Fakt (factum dogmaticum), zusätzlich zu den von der lehrmäßigen Anmerkung zitierten, wäre der Beweis der Existenz Gottes. Die Leugnung oder Nichtzustimmung zu einem solchem Satz, der logischerweise mit der Offenbarung verknüpft ist, bedeutete das Begehen eines theologischen Fehlers, während die für einen derartigen Satz notwendige Zustimmung nicht absolut, sondern nur theologisch wäre.
Hier wurde angemerkt, dass der dogmatische Fakt (factum dogmaticum) der Kanonisierung von Heiligen sich an der Grenze zwischen dem Bereich der Unfehlbarkeit und demjenigen der Theologie ansiedelt. Tatsächlich verließe man, wenn die der Kanonisationsäußerung beigefügte theologische Note nicht als theologisch sicher, sondern nur als eine der katholischen Lehre (doctrina catholica) zählen würde, den Bereich der Unfehlbarkeit, um wieder in den Bereich der Theologie zu kommen. Der Grenzbereich verschwimmt zudem immer mehr, weil für einige die theologische Note der katholischen Lehre auf der Skala der theologischen Qualifikationen derjenigen der theologisch sicheren (theologice certa) vorangeht. Auch im Falle einer katholischen Lehre wäre die Zustimmung nur theologisch, aber die Zensur wäre darauf reduziert, die Meinung dessen, der seine Zustimmung nicht gibt, nur als waghalsig (opinio temeraria) zu bezeichnen. Im moralischen Bereich bedeutet dies, wenn die Nichtzustimmung zu einer theologisch sicheren Äußerung (factum dogmaticum) als Todsünde bezeichnet werden könnte, da sich indirekt ein Verstoß gegen den Glauben ergäbe, dass die Nichtzustimmung zu einer katholischen Lehre zwar als Sünde – und zwar als Sünde wegen Kühnheit, also als Verstoß gegen die Tugend der Vorsicht und nicht wie im Fall der Qualifikation theologice certa als ein, zumindest indirekt, gegen die Tugend des Glaubens gerichtetes Vergehen – nicht unbedingt aber als Todsünde, bezeichnet werden könnte.
Moraltheologische Aspekte
Wie man feststellen kann, dürften das factum dogmaticum und somit auch das Urteil über die Kanonisation eines Heiligen sowie das Dekret zur Seligsprechung auf keinen Fall eine Klassifikation als unfehlbare Entscheidung beinhalten, wie zuvor hier von verschiedenen Theologen vertreten wurden. Wenn also bezüglich der Unfehlbarkeit des päpstlichen Urteils über die Kanonisation Zweifel erhoben werden können, so kann hinsichtlich der Endgültigkeit der Entscheidung der Heiligsprechung, im Gegensatz zum derzeitigen Seligsprechungsdekret, kein Zweifel bestehen. Man kann sich fragen, ob die endgültige Entscheidung der Kanonisation gleichzeitig eine definitive Wahrheit, die historisch mit der Offenbarung verknüpft ist, bedeutet. Im Falle einer positiven Antwort auf diese Frage bedeutete die Nichtzustimmung zu einer päpstlichen Heiligsprechung das Vorliegen des in c. 752 §2 CIC beschriebenen Tatbestandes und somit folglich auch die Konsequenzen des c. 1371 §1 CIC (bzw. c. 598 §1 und c. 1436 §2 CCEO).
Wenn die Kanonisation als dogmatischer Fakt (factum dogmaticum) verstanden wird, müsste sie selbstverständlich als definitive Wahrheit angenommen werden. Man muss jedoch die Frage beantworten, ob die Heiligsprechung ein dogmatischer Fakt (factum dogmaticum) ist, auf den man die Qualifikation des theologisch sicheren (theologice certum) und die Zensur des theologischen Fehlers (error theologicus, gegen die Tugend des Glaubens) oder zumindest die Qualifikation als katholische Lehre und die Zensur der kühnen Meinung (gegen die Tugend der Vorsicht) anwenden kann.
Für einige Theologen hätte die Qualifikation des ‚theologisch Sicheren‘ den gleichen Wert wie die des ‚sicheren Urteils‘ (sententia certa), des ‚gemeinsamen und sicheren Urteils‘, des ‚moralisch sicheren Urteils‘. Diese Qualifikation verweist die Heiligsprechungsäußerung ausschließlich in den Bereich der Theologie und folglich nicht in den des Glaubens oder der Unfehlbarkeit. In diesem Falle wäre die nötige Zustimmung eine theologische, während die Zensur diejenige einer "kühnen Meinung" wäre; moralisch gesehen käme dieser einer Sünde, eventuell sogar einer Todsünde der Kühnheit gleich.
Aber die päpstliche Entscheidung, einen Seligen in den Kanon der Heiligen aufzunehmen, könnte auch nicht als definitive Wahrheit erscheinen (obwohl es sich um eine definitive Entscheidung handelt, aber genauer gesagt nur unter gerichtlichem Aspekt), sondern nur als sichere Wahrheit (tuta). Man kann also nicht das Gegenteil von dem, was der Pontifex erklärt hat, unterrichten oder unterstützen. In diesem Falle wäre die nötige Zustimmung, obwohl die Zensur noch immer die einer kühnen Meinung wäre, nur eine äußerliche und im moralischen Bereich käme dies wohl einer Todsünde, allerdings eher einer Todsünde des Nichtgehorsams, gleich. Wenn man sich die von Kuttner formulierten historisch-kritischen Anmerkungen bewusst macht und wenn die Verbindung zwischen der Kanonisationsäußerung und der Offenbarung nicht logischen Charakters, sondern eher historischer Natur ist, könnte man bei aller Vorsicht dazu neigen, das Kanonisationsdekret eher als sichere Wahrheit denn als theologisch definitive Wahrheit zu betrachten.[3]
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Was sagt das ordentliche Lehramt (KKK) und die Sachliteratur über eine Heiligsprechung
Im Artikel 828 des Katechimus der katholischen Kirche findet sich für mich eine aufschlussreiche Erklärung, was das ordentliche Lehramt der Kirche über die Heiligsprechung denkt:
828 Wenn die Kirche gewisse Gläubige heiligspricht, das heißt feierlich erklärt, daß diese die Tugenden heldenhaft geübt und in Treue zur Gnade Gottes gelebt haben, anerkennt die Kirche die Macht des Geistes der Heiligkeit, der in ihr ist. Sie stärkt die Hoffnung der Gläubigen, indem sie ihnen die Heiligen als Vorbilder und Fürsprecher gibt [Vgl. LG 40; 48-51,]. „In den schwierigsten Situationen der Geschichte der Kirche standen am Ursprung der Erneuerung immer Heilige" (CL 16,3), „Die geheime Quelle und das unfehlbare Maß der missionarischen Kraft der Kirche ist ihre Heiligkeit" (CL 17,3). [4]
Die Formulierung „d.h. heisst feierlich erklärt“ steht nur dem Papst zu und dies hängt sehr stark mit dem Dogma der Unfehlbarkeit des Papstes zusammen. Alle Dogmatiker vor dem Konzil, sowie das Lehramt der Kirche gingen bis Ende des zweiten Vatikanums davon aus, dass eine Heiligsprechung unfehlbar ist. Wenn ich die Dogmatik von Ott und Diekamp Jüssen bemühe, dann steht folgendes zu Heiligsprechungen:
Die Kanonisation der Heiligen, d.i. das endgültige Urteil, dass ein Glied der Kirche in die ewige Seligkeit aufgenommen ist und Gegenstand der öffentlichen Verehrung sein darf. Die den Heiligen erwiesene Verehrung ist, wie Thomas von Aquin lehrt, „ein gewisses Bekenntnis des Glaubens, in welchem wir an die Herrlichkeit der Heiligen glauben“ (Qoudl. 9,16). Könnte die Kirche in ihrem Urteil irren, so ergäben sich daraus Konsequenzen, die mit der Heiligkeit der Kirche unvereinbar wären. [5]
Die Kanonisation der Heiligen ist das letzte und endgültige Urteil der Kirche darüber, dass jemand zu den Heiligen des Himmels zählt und in der ganzen Kirche als heilig zu verehren ist.[6]
Erst Theologen seit dem zweiten Vatikanischen Konzil sprechen nicht mehr von Unfehlbarkeit, jedoch sind sie der Meinung, dass eine Heiligsprechung, sowohl endgültigen, und irreformablen Charakter besitzen. Dies stellt zwar eine Abschwächung von der Unfehlbarkeit dar, jedoch gilt weiterhin, dass Heiligsprechungen den endgültigen Charakter besitzen und daher ein Heiliger im Himmel ist und nicht mehr im Fegfeuer oder sogar in der Hölle.
Schlusswort
Nach längerem Studium der Materie, bin ich persönlich der Auffassung, eine Heiligsprechung ist ein unfehlbarer Akt des Papstes. Auch wenn der Text von Pier V. Aimone die Unfehlbarkeit und das dogmatische Faktum sehr abschwächt, besitzen die Äusserungen der Dogmatiker Ott und Diekamp Jüssen ernstlichere Argumente. Sie sprechen von der Heiligsprechung als dogmatisches Faktum und die Theologische Qualifiaktion des dogmatischen Faktums wird in den Bereich der Unfehlbarkeit verlegt.
In den Ausführungen von Pier V. Aimone wird eine modernistische Tendenz sichtbar, wenn er rein von der historischen Bewertung der Sachlage spricht. Das Hauptaugenmerk liegt für mich im Kirchenrecht von 1917, da wird alles detailliert geregelt, wie ein Heiligsprechungprozess abläuft. Bis dahin kann man ohne Bedenken sagen, dass das ordentliche Lehramt, die Kanoniker und die Dogmatiker von der Unfehlbarkeit ausgegangen sind. Erst nach dem zweiten Vatikanischen Konzil und mit den Reformen von Papst Paul VI. treten die ersten Äusserung zur möglichen NIchtunfehlbarkeit auf.
Ich persönlich werde ab Heute den heroischen Tugendgrad beider Päpste anerkennen und als Heilige der Kirche ansehen. Verhaltene Kritik an der Amtsführung und den nicht idealen theologischen Äusserungen der beiden Päpste werde ich jedoch weiterhin vorbringen. Heilig sein heisst nicht Irrtumslos sein! Weiter ist die Heiligsprechung für mich nicht eine direkte oder indirekte Bestätigung für das zweite Vatikanische Konzil!
Hinweis
1) Die kanonisch-theologische Qualifikation päpstlicher Selig- und Heiligsprechungen - Pier V. Aimone
2) Katholische Dogmatik - Diekamp Jüssen
3) Die kanonisch-theologische Qualifikation päpstlicher Selig- und Heiligsprechungen - Pier V. Aimone
4) Katechismus der Katholischen Kirche Art. 828
5) Grundriss der Dogmatik - Ludwig Ott
6) Katholische Dogmatik - Diekamp Jüssen
Deus, in adiutórium meum inténde. Dómine, ad adiuvándum me festína.
RE: Die Heiligsprechung unfehlbar?
in Heiligsprechungen durch die Kirche 01.10.2013 20:32von blasius (gelöscht)
Lieber sairo,
nun ist es bekannt:
Kirche > Artikel von 2013-09-30 10:56:38
Johannes XXIII. und Johannes Paul II.: Heiligsprechungen am 27. April
Es ist der letzte Schritt zur Heiligsprechung: An diesem Montag hat ein Konsistorium – eine ordnungsgemäße Versammlung von Kardinälen – unter der Leitung von Papst Franziskus grünes Licht gegeben für die Heiligsprechung der beiden Päpste Johannes XXIII. und Johannes Paul II. Der Papst legte fest, dass das Ereignis am 27. April in Rom stattfinden wird, dem Sonntag nach Ostern (oder dem Sonntag der Göttlichen Barmherzigkeit, wie der Tag nach einer Entscheidung Johannes Pauls II. gefeiert wird). Das gab der Vatikan nach dem Konsistorium bekannt.
Um die gleichzeitige Heiligsprechung beider Päpste zu ermöglichen hatte Papst Franziskus Johannes XXIII. vom zweiten Wunder dispensiert. Der Prozess für Johannes Paul II. war dagegen zügig, aber vollständig abgelaufen.
(rv 30.09.2013 ord)
Dieser Text stammt von der Webseite http://de.radiovaticana.va/news/2013/09/...pril/ted-732945
des Internetauftritts von Radio Vatikan
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