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Kann man bei der Piusbruderschaft gültig beichten?
Kann man bei der Piusbruderschaft gültig beichten?
in Diskussionsplattform Pius-Bruderschaft 18.09.2014 22:25von blasius (gelöscht)
21 November 2012, 10:30
Kann man bei der Piusbruderschaft gültig beichten?
Immer wieder wird man mit der Frage konfrontiert, ob man – unabhängig von der Erlaubtheit oder nicht – bei der Priesterbruderschaft St. Pius X. das heilige Beichtsakrament gültig empfangen kann oder nicht. Ein Kommentar von Michael Gurtner
Salzburg (kath.net)
Immer wieder wird man mit der Frage konfrontiert, ob man – unabhängig von der Erlaubtheit oder nicht – bei der Priesterbruderschaft St. Pius X. das heilige Beichtsakrament gültig empfangen kann oder nicht. Diese Frage scheint besonders jetzt wieder von besonderer Brisanz zu sein, da die Gespräche zwischen der Bruderschaft und dem Apostolischen Stuhl in eine Zäsur getreten zu sein scheinen. Diese Fragestellung ist von der sakramententheologischen sowie von sakramentenrechtlicher Seite einigermaßen komplex, sodaß sich eine genauere Betrachtung dieser Angelegenheit wohl lohnt, wobei die theologische Wahrheit, an welche wir gebunden sind, ebenso im Mittelpunkt steht als auch das Heil der Seelen – gerade aus diesem letztgenannten Grund sind wir ja gerade der Wahrheit verpflichtet, und können nicht einfach großzügig über die Theologischen Gegebenheiten hinwegsehen, um die gewünschte Antwort zu geben. Damit würde man letztlich nur die selbe „Pastoral“ betreiben wie jene, welche auch in anderen Bereichen die Theologie beiseite schieben mit dem Hinweis, man müsse „pastorale Antworten“ geben und keine theologischen Gelehrsamkeiten kundtun, geradezu als ob es einen gültigen Gegensatz von Theologie auf der einen und der Pastoral auf der anderen Seite geben könnte. Die rechte Pastoral ist allein jene, welche aus der Theologie herauskommt, welche die Wahrheit Gottes zu ergründen sucht. Mit diesen einleitenden Worten sind auch schon die Grundsätze umrissen, welche bei der Beantwortung dieser Frage, welche doch vielen Menschen Sorge zu bereiten scheint, unbedingt zu beachten sind.
Potestas und facultas
Für eine gültige Spendung des heiligen Beichtsakramentes reicht die sakramentale Vollmacht (potestas ordinis), welche durch das Weihesakrament mitgeteilt wird, nicht aus; diese ist zwar eine indispensable Voraussetzung, aber alleine noch nicht hinreichend. Erst wenn zusätzlich zur sakramentalen potestas noch die facultas exercendi potestatem ordinis, d.h. die Erlaubnis diese Gewalt auszuüben („Iurisdiktion“) hinzukommt. Der CIC 1917 nannte diese facultas in can. 872 potestas iurisdictionis, welche der potestas ordinis gegenübergestellt war. Die Erlaubnis im Sinne der facultas ist aber der Sache nach dasselbe geblieben, nämlich eine Iurisdiktionsvollmacht, da das Beichtsakrament immer auch Gerichtscharakter in sich trägt. Von daher handelt es sich bei der Notwendigkeit, der Weihegewalt auch die formelle Erlaubnis in Form der Gerichtsgewalt hinzuzufügen, nicht um eine kirchliche Schikane, sondern entwächst in großer Natürlichkeit aus der inneren Logik, welche dem Beichtsakrament innewohnend ist. Dies ist eine allgemeine Regelung, welche nicht allein auf die Piusbruderschaft bezogen ist, sondern allgemein gilt und sinnvoll ist, da es sich um einen zusätzlichen Schutz des heiligen Bußsakrament handelt, um dieses vor einem eventuellen Mißbrauch zu schützen.
Ohne facultas keine gültige Beichte
Von der facultas hängt im Falle der Beichte nicht allein die Erlaubtheit ab, sondern sogar die Gültigkeit – im Gegensatz zu anderen Sakramenten, bei welchen die Gültigkeit auch ohne die facultas gegeben ist (etwa bei der letzten Ölung oder der Hl. Messe). Die Kirche hat durchaus das Recht und die Vollmacht, solche zusätzlichen Bedingungen zur Gültigkeit zu bestimmen, da ihr die Schlüsselgewalt zu binden und zu lösen übertragen ist. Wenn die Kirche zum Schluß‘ kommt, zusätzlich zu jenen Voraussetzungen, von denen auch sie selbst nicht dispensieren kann (etwa jener der gültigen Weihe) zusätzlich noch andere Voraussetzungen aufzustellen, so kann sie dies und hat dies vor Gott volle Gültigkeit, solange die kirchlichen Vorgaben im Rahmen des gottgegebenen Dogmas bleiben.
Stellt die Kirche solche Regeln auf, dann handelt es sich dabei um einen legitimen Akt der Sakramentsverwaltung, wie es dem Auftrag Christi an seine Kirche entspricht. So hat das aktuelle Kirchenrecht beispielsweise im Vergleich zum CIC 1917 die Notwendigkeit der eigenen Erteilung der Rechtsbefugnis neu geregelt und gewissermaßen erweitert, diese aber in ihrem Grundbestand belassen. Der entsprechende Rechtstext, welcher die Gültigkeit des heiligen Beichtsakramentes zusammenfaßt, lautet wie folgt:
Can. 966 — § 1. Zur gültigen Absolution von Sünden ist erforderlich, daß der Spender außer der Weihegewalt (Anm.: potestas ordinis) die Befugnis (Anm.: facultas exercendi) besitzt, sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben.
§ 2. Diese Befugnis kann ein Priester von Rechts wegen oder durch Verleihung von der zuständigen Autorität nach Maßgabe des can. 969 erhalten.
Can. 969, auf welchen Can. 966 verweist, sagt hierzu:
Can. 969 — § 1. Allein der Ortsordinarius ist zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten jedweder Gläubigen zu verleihen, Priester aber, die Mitglieder eines Ordensinstituts sind, dürfen von dieser Befugnis nicht ohne die wenigstens vermutete Erlaubnis ihres Oberen Gebrauch machen.
Für die Erteilung der zur Gültigkeit notwendigen facultas ist also die Zustimmung des Ortsordinarius unerläßlich, auch dann wenn es sich nicht um einen Diözesanpriester handelt. Dieser kann aber keinem Priester eine entsprechende facultas erteilen, welcher suspendiert ist.
Als ein erstes Zwischenergebnis können wir also festhalten: die Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. erlangen mit deren gültigen Weihe zwar die potestas ordinis und damit die sakramentale Beichtvollmacht, welche zur gültigen Spendung des Bußsakramentes eine indispensable Voraussetzung ist, jedoch ist zur gültigen Erteilung der Absolution darüber hinaus auch noch die facultas exercendi notwendig. Erst wenn beides zusammen gegeben ist, kann das Beichtsakrament gültig gespendet werden. Daher sind die Beichten, welche von den Geistlichen der Priesterbruderschaft St. Pius X. gespendet werden, ob des Mangels der facultas exercendi potestatem ordinis objektiv ungültig. Das bedeutet in Folge, daß die Absolution für den Pönitenten keine sündenvergebende Wirkung hat.
Allerdings: Ecclesia supplet
Jedoch ist auch zu bedenken, daß die Kirche in gewissen, abgegrenzten Fällen ergänzt woran es ermangelt (man sagt die Kirche „suppliert“). Liegt seitens des Pönitenten ein allgemeiner Irrtum oder ein Tatsachenirrtum vor, so können dieselben sakramentalen Wirkungen entfaltet werden, als wenn seitens des Beichtvaters alles rechtens wäre und er die entsprechenden Vollmachten hätte. Die Beichte erlangt somit kraft der kirchlichen Ergänzung subjektive Gültigkeit bei objektiver Ungültigkeit.
Im Klartext bedeutet dies: unter der Voraussetzung, daß der Pönitent unverschuldet in einem allgemeinen Irrtum verharrt (d.h. daß er der Überzeugung ist die Beichten bei den Priestern der Priesterbruderrschaft St. Pius X. wären gültig weil er nicht weiß, daß zur gültigen Spendung nicht nur die potestas, sondern auch die facultas notwendig ist), oder aber sich in einem Tatsachenirrtum befindet (weil er etwa nicht weiß daß der Priester welchen er im Beichtstuhl vorfindet ein Priester der Piusbruderschaft ist) erlangt die Beichte dennoch sündenvergebende Wirkung. Dies ist auch im kirchlichen Gesetzbuch festgeschrieben: zwar bezieht sich das Suppliergesetz des Can. 144 §1 zunächst auf den Bereich der Leitungsgewalt, worunter das Beichtsakrament nicht fällt, allerdings dehnt der nachstehende Paragraph diese Supplierung auf weitere Bereiche aus, wobei Can. 966 ausdrücklich genannt ist, und auf welchen die Argumentation der objektiven Ungültigkeit der Beichten zurückgeht.
Can. 144 — § 1. Bei einem tatsächlich vorliegenden oder rechtlich anzunehmenden allgemeinen Irrtum und ebenfalls bei einem positiven und begründeten Rechts- oder Tatsachenzweifel ersetzt die Kirche für den äußeren wie für den inneren Bereich fehlende ausführende Leitungsgewalt.
Can. 144 — § 2. Dieselbe Norm wird auf die in cann. 882, 883, 966 und 1111, § 1 genannten Befugnisse angewandt.
Conclusio
Somit steht fest, daß die Beichten, welche von Personen abgelegt werden, welche nicht wissen, daß zur Gültigkeit des Sakramentes notwendig ist, daß der Priester nebst der Weihevollmacht auch der entsprechenden Iurisdiktionsvollmacht bzw. der entsprechenden Erlaubnis, die Weihevollmacht auch im Bereich des heiligen Beichtsakramentes auszuüben bedarf, sündenvergebende Wirkung haben, obwohl das Sakrament an sich ungültig gespendet wird, weil die Kirche im Falle dieser unverschuldeten Unwissenheit ergänzt was seitens des Spenders ermangelt. Die Kirche verhindert damit, daß dem gutgläubigen aber unwissenden Pönitenten Schaden entwächst. Es handelt sich um eine subjektive Gültigkeit bei objektiver Ungültigkeit: subjektiv gültig deshalb, weil die Seele dieselben Früchte erfährt welche sie auch erlangen würde wenn das Sakrament gültig gespendet würde, und objektiv ungültig deshalb, weil die sündenvergebende Wirkung nicht aufgrund des Beichtsakramentes selbst zustande kommt, sondern durch erst durch die Ergänzung der Kirche, um die Wirkung des Sakramentes herbeizuführen, wobei es ohne diese Supplierung nicht zu selbiger käme.
Wer hingegen um die Ungültigkeit der Beichten weiß, kann durch solche Beichten keine sündenvergebende Wirkung erlangen, unabhängig davon, ob er dieses theologische Faktum anerkennt oder nicht, es sei denn die Nichtanerkennung wäre durch einen weiteren Irrtum bedingt.
Müssen die bei der FSSPX abgelegten Beichten widerholt werden?
Wenn die Beichten im Irrtum oder in Unwissenheit abgelegt wurden, müssen diese nicht wiederholt werden, da die Kirche durch ihre Supplierung bereits die Sündenvergebung herbeigeführt hat. Einmal vergebene Sünden werden durch die Kirche nicht wieder aktualisiert. Beichten allerdings, welche trotz des Wissens um deren Ungültigkeit abgelegt werden, werden von der Kirche auch nicht suppliert und müssen daher nochmals wiederholt werden, da es noch zu keiner sündenvergebenden Wirkung gekommen ist.
Schluß
Gläubige, welche darum nachfragen, sollten um der Wahrheit willen auf die derzeit herrschende Lage der Dinge hingewiesen werden. Ziel muß es sein, die Gläubigen zu objektiv gültigen Sakramenten zu führen, nicht bloß zu subjektiv gültigen. Darum ist es auch keine „pastorale Lösung“, sie in ihrem Irrtum zu belassen weil man sich sagt: wenn sie weiterhin im Irrtum belassen werden erlangen sie zumindest die Sündenvergebung. Diese Situation der Beichte ist eine der großen Wunden, welche aus dem irregulären Status der Priesterbruderschaft St. Pius X. entwachsen. (Eine etwas ähnliche Situation ergibt sich im übrigen beim Ehesakrament, während die letzte Ölung, die Taufe gültig gespendet werden, ebenso wie das Hl. Meßopfer gültig ist, wenngleich allesamt auf Grund des irregulären Status der Bruderschaft unerlaubt gespendet werden).
Daher wäre es unbedingt wünschenswert, diese Situation zu bereinigen und die vom Heiligen Vater gewünschte Anerkennung endlich herbeizuführen, weil diese eine Voraussetzung darstellt, um den Priestern der Bruderschaft die notwendige facultas erteilen zu können, welche sie zur Spendung objektiv gültiger Absolutionen befähigt.
Mag. theol. Michael Gurtner ist katholischer Theologe aus der Erzdiözese Salzburg
http://www.kath.net/news/38948
RE: Kann man bei der Piusbruderschaft gültig beichten?
in Diskussionsplattform Pius-Bruderschaft 18.09.2014 22:28von blasius (gelöscht)
Beichte gültig bei Piusbruderschaft?
Donnerstag, den 22. November 2012 um 15:42 Uhr
beichte 2
Das Nachrichtenportal kath.net hat in einem Beitrag vom 21.11.2012 die Behauptung aufgestellt, die Beichten bei der Priesterbruderschaft St. Pius X seien wegen fehlender Jurisdiktion objektiv nicht gültig.
Höchstens könne es eine subjektive Gültigkeit geben. Diese Behauptung ist nicht korrekt und wurde in der Vergangenheit schon mehrfach widerlegt.
Die Priester der Piusbruderschaft haben zwar keine ordentliche Beichtjurisdiktion, aber diese wird durch die Kirche ersetzt, so dass die Beichten sicher gültig sind. Dies wird auch von renommierten Kirchenrechtlern (z. B. Prof. Georg May) bestätigt, und Rom hat niemals etwas anderes behauptet.
Im Übrigen wird selbst bei den wirklich schismatischen Priestern der Ostkirchen die fehlende Jurisdiktion ersetzt, so dass die Gläubigen dort gültig beichten.
Der Verfasser des kath.net-Artikels legt zudem merkwürdige Theorien zur Sakramententheologie vor, wenn er schreibt, es handle sich bei den Beichten mit supplierter Jurisdiktion „um eine subjektive Gültigkeit bei objektiver Ungültigkeit: subjektiv gültig deshalb, weil die Seele dieselben Früchte erfährt, welche sie auch erlangen würde, wenn das Sakrament gültig gespendet würde, und objektiv ungültig deshalb, weil die sündenvergebende Wirkung nicht aufgrund des Beichtsakramentes selbst zustande kommt.“ Selbstverständlich kommt die Wirkung durch das Sakrament zustande, denn sonst könnte ja sogar die Beichte bei einem Nichtpriester (der sich z. B. betrügerisch in den Beichtstuhl gesetzt hat) gültig sein, was aber niemals der Fall ist. Eine sakramentale Lossprechung, die ein Priester aufgrund von supplierter Jurisdiktion spendet, ist selbstverständlich objektiv und nicht nur subjektiv gültig.
Wir veröffentlichen zu diesem Thema nochmals eine Analyse von Pater Matthias Gaudron, die bereits zweimal im Mitteilungsblatt erschien und auch in die Neuauflage seines „Katholischen Katechismus zur kirchlichen Krise“ aufgenommen wurde.
Die Beichtjurisdiktion
Ihre Existenz in außerordentlichen Fällen
Um gültig Beichten hören zu können, ist nicht nur die gültige Priesterweihe erforderlich, sondern der Priester benötigt zusätzlich noch eine besondere Vollmacht zum Vollzug des Bußgerichtes. Vgl. can. 966 § 1: „Zur gültigen Absolution von Sünden ist erforderlich, dass der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt, sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben.“ (Der Einfachheit halber zitieren wir im Folgenden nur den Kodex von 1983, der im vorliegenden Fall nur unwesentlich vom alten Kodex abweicht.)
Wie steht es aber nun mit dieser Vollmacht bei den Priestern der Priesterbruderschaft St. Pius X.? Die ordentlichen Hirten der Kirche verweigern diesen ja jegliche Jurisdiktion. Woher bekommen diese Priester also die für das Beichthören notwendige Jurisdiktion?
Ähnlich gelagerte Fälle
Zur Lösung dieses Problems muss man beachten, dass die Kirche sich heute in einer außerordentlichen Notlage befindet, da die Hirten der Kirche selbst in einem vielleicht noch nie da gewesenen Maß versagen. Ein solcher Fall ist im Kirchenrecht nicht vorgesehen, und darum gibt es keinen Canon, der auf die Lage der Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. genau zutreffen würde. Das Kirchenrecht gibt aber im can. 19 selbst an, wie in einem solchen nicht vorgesehenen Fall vorzugehen ist: „Wenn in einer bestimmten Sache die ausdrückliche Vorschrift eines allgemeinen oder partikularen Gesetzes oder eine Gewohnheit fehlt, ist die Sache, wenn es nicht eine Strafsache ist, zu entscheiden unter Berücksichtigung von Gesetzen, die für ähnlich gelagerte Fälle erlassen worden sind, von allgemeinen Rechtsprinzipien unter Wahrung der kanonischen Billigkeit sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Römischen Kurie und der gemeinsamen und ständigen Auffassung der Fachgelehrten.“ Wir müssen also untersuchen, wie die Kirche in anderen Fällen handelt, die unserem Fall wenigstens in etwa gleichkommen. Gibt es Fälle, in denen ein Priester, der keine ordentliche Jurisdiktion besitzt, trotzdem gültig die Absolution spenden kann? Die Antwort auf diese Frage ist eindeutig, dass es solche Fälle gibt, in denen die Kirche die fehlende Jurisdiktion suppletiert (= ersetzt).
Todesgefahr
Wenn jemand sich in Todesgefahr befindet, kann jeder Priester, selbst ein exkommunizierter oder suspendierter, ihn von allen Sünden und Strafen gültig und erlaubt lossprechen. Dies besagt can. 976: „Jeder Priester absolviert, auch wenn er die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nicht besitzt, jegliche Pönitenten, die sich in Todesgefahr befinden, gültig und erlaubt von jedweden Beugestrafen und Sünden, auch wenn ein Priester mit entsprechender Befugnis zugegen ist.“ Zur Gültigkeit der Absolution ist hierbei nicht erfordert, dass der Pönitent bereits im Sterben liegt, sondern es genügt eine entferntere Todesgefahr, wie sie z.B. alle Bürger einer im Krieg belagerten Stadt betrifft. Die Gültigkeit der Absolution wird auch nicht berührt, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass gar keine Todesgefahr bestanden hatte, wie es z.B. aufgrund eines ärztlichen Irrtums geschehen könnte.
Error communis
Einen weiteren Fall von suppletierter Jurisdiktion gibt can. 144 § 1 an: „Bei einem tatsächlich vorliegenden oder rechtlich anzunehmenden allgemeinen Irrtum (in errore communi de facto aut de iure) und ebenfalls bei einem positiven und begründeten Rechts- oder Tatsachenzweifel (in dubio positivo et probabili sive iuris sive facti) ersetzt die Kirche für den äußeren wie für den inneren Bereich fehlende ausführende Leitungsgewalt.“ Der error communis auf die Beichte angewandt bedeutet Folgendes: Wenn z.B. ein Priester den Beichtstuhl einer Pfarrkirche besetzt, so dass die Pönitenten glauben, er habe die nötige Vollmacht zum Beichthören, obwohl er sie in Wirklichkeit nicht besitzt, spendet er trotzdem gültig die Absolution, denn es würde einen großen Schaden für die Seelen bedeuten, wenn sie aufgrund eines Irrtums ungültig beichten würden. Die Ersetzung der Jurisdiktion wegen positiven Zweifels meint dagegen den Fall, dass ein Priester zweifelt, ob er im konkreten Fall Jurisdiktion hat oder nicht. Zum Beispiel könnte ein Priester in Zweifel sein, ob er die nötige Vollmacht hat, von einer bestimmten reservierten Sünde loszusprechen, oder ob der Beichtstuhl sich noch in dem Territorium befindet, für das er Jurisdiktion hat. Wenn er nur irgendeinen wahren Grund dafür hat zu glauben, dass er die Jurisdiktion besitzt, kann er ruhig absolvieren, denn selbst wenn der Grund ungenügend wäre, würde die Kirche hier suppletieren. Dieser Sachverhalt ist in unserem Problem von großer Bedeutung, wie wir noch sehen werden. Can. 142 § 2 handelt noch von der erloschenen Jurisdiktion. Hier geht es darum, dass jemand einen Akt gesetzt hat, weil er glaubte, er hätte die dafür notwendige Jurisdiktion, während er sie in Wirklichkeit nicht mehr hatte. So könnte es z.B. geschehen, dass einem Priester nur für einen bestimmten Zeitraum die Beichtvollmacht gegeben wurde, er aber aus Versehen noch nach Ablauf dieser Frist Beichte hört. In diesem Fall wäre die Lossprechung trotzdem gültig.
Beichthören trotz Kirchenstrafe
Nicht uninteressant ist in unserem Zusammenhang auch der can. 1335. Er spricht im zweiten Teil davon, dass bei einem Priester, der sich die Exkommunikation oder Suspendierung als Tatstrafe zugezogen hat, das Verbot, die Sakramente zu spenden, aufgehoben wird, „sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentales oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht“, vorausgesetzt, dass die Strafe von der Autorität noch nicht öffentlich festgestellt worden ist.
Die Kirche ist deshalb so großzügig, weil die Sakramente wichtige Heilsmittel sind und man den Gläubigen den Zugang zu ihnen möglichst erleichtern muss. Die Sakramente sind für die Menschen da und nicht umgekehrt. Das Heil der Seelen oberstes Gesetz An den angeführten Fällen sieht man, dass die Kirche immer dann die fehlende Jurisdiktion eines Priesters ersetzt, wenn sonst ein Nachteil für das Heil der Seelen entstehen würde. Das oberste Gesetz in der Kirche, dem alle anderen Gesetze untergeordnet sein müssen, ist nämlich das Heil der Seelen („Suprema lex est salus animarum“, vgl. can. 1752). In der gegenwärtigen Kirchenkrise wäre es aber zweifellos ein Schaden für das Heil der Gläubigen, wenn sie sich für die Beichte nicht an die glaubenstreuen Priester wenden dürften, sondern sich an solche wenden müssten, deren Glaubenstreue zweifelhaft ist und zwar aus folgenden Gründen:
1. Durch schlechte Belehrungen würden die Gewissen vieler Gläubiger verbildet werden, denn es ist bekannt, dass viele Priester heute die Schwere der Sünde bagatellisieren und selbst Todsünden für ganz „natürlich“ halten.
2. Viele Priester würden versuchen, die Gläubigen der Tradition abspenstig zu machen. Sie würden ihnen vorhalten, dass sie schwer sündigen würden und sogar exkommuniziert seien, wenn sie die Gottesdienste der Priesterbruderschaft St. Pius X. regelmäßig besuchen. Einem solchen Einfluss wären aber die meisten Gläubigen auf die Dauer nicht gewachsen. Dieser Fall trifft übrigens oft gerade bei so genannten „konservativen Priestern“ zu, die zwar an sich noch rechtgläubig sind, sich aber keine Rechenschaft über die Schwere de r Kirchenkrise geben bzw. die Konsequenzen scheuen.
3. Da die Gültigkeit der Sakramente neben der richtigen Materie und Form auch von der rechten Intention des Priesters abhängt, kann man heute in immer mehr Fällen an der Gültigkeit der Absolution zweifeln. Zwar kann an sich auch ein glaubensloser Priester die Sakramente gültig spenden, „wenn er tun will, was die Kirche tut“, aber in concreto beeinflusst der Glaube eben auch die Intention. Wenn ein Priester ganz bewusst mit der Tradition der Kirche nichts mehr zu tun haben will, darf man sicher daran zweifeln, dass er noch eine genügende Intention besitzt.
Beichte sicher gültig
Wenn in der Kirche das Heil der Seelen das oberste Gesetz ist, und man in den Fällen, die das Kirchenrecht nicht ausdrücklich vorsieht, nach den allgemeinen Normen urteilen und handeln muss, so folgt daraus mit Sicherheit, dass die Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. gültig das Sakrament der Buße spenden, denn es wäre unsinnig und dem kirchlichen Geist ganz und gar zuwiderlaufend, wenn man annehmen wollte, dass die Kirche ausgerechnet in diesem Fall nicht suppletieren würde, wo der einzige Grund der Verweigerung der Beichtjurisdiktion die Glaubenstreue der betreffenden Priester ist.
Außerordentliche Jurisdiktion
Wahr ist allerdings, dass die Priester der Priesterbruderschaft keine ordentliche Jurisdiktion besitzen, sondern nur eine außerordentliche, die ihnen immer dann zukommt, wenn ein Gläubiger sie um die Lossprechung bittet. Freilich ist es nicht der Gläubige, der dem Priester die Jurisdiktion erteilt, sondern diese wird jeweils von der Kirche suppletiert. Dies trifft auch für den – allerdings immer seltener werdenden – Fall zu, dass ein Gläubiger noch einen der Tradition verbundenen Pfarrer hat. Auch ein solcher Gläubiger könnte bei einem Priester der Priesterbruderschaft beichten, denn wenn die Kirche selbst bei einem exkommunizierten Priester die fehlende Jurisdiktion ersetzt, sobald man ihn aus einem gerechten Grund um die Lossprechung bittet (vgl. can. 1335), dann um so mehr bei einem Priester, dem wegen seines Kampfes für den Glauben die Jurisdiktion verweigert wird.
Diese Argumentation ist sicher. Selbst wenn aber noch irgendein Zweifel bleiben sollte, wäre die Gültigkeit der Absolution trotzdem sicher! Denn die oben ausgeführten Argumente begründen mindestens einen positiven Zweifel zugunsten der Auffassung, dass die traditionstreuen Priester gültig Beichte hören können, und in diesem Fall ersetzt die Kirche nach can. 144 die fehlende Jurisdiktion.
Weitere Argumente
1. Die Absolutionen, die die Priester der schismatischen Ostkirchen ihren Gläubigen erteilen, werden im Allgemeinen als gültig betrachtet. Wenn die Kirche aber hier suppletiert, dann um so mehr bei den wegen ihrer Treue zur Kirche verfolgten Priestern.
2. Vor einigen Jahren fragte ein französischer Prälat in Rom an, wie es mit der Gültigkeit bei den Beichten und Eheschließungen in der Priesterbruderschaft St. Pius X. stehe und erhielt die Antwort, hier gelte: „Ecclesia supplet“. Die Antwort wurde allerdings nur auf privatem Wege erteilt (aus leicht ersichtlichen Gründen), und daher kann hierfür kein Dokument erbracht werden. Trotzdem ist die Tatsache mit moralischer Sicherheit bezeugt. Eine solche moralische Sicherheit würde auch genügen, um auf den can. 144 rekurrieren zu können.
http://pius.info/archiv-news/717-aktuell...iusbruderschaft
RE: Kann man bei der Piusbruderschaft gültig beichten?
in Diskussionsplattform Pius-Bruderschaft 18.09.2014 22:40von blasius (gelöscht)
Info aus:
http://www.codex-iuris-canonici.de/buch4.htm
BUCH IV
HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE
Can. 834 — § 1. Den Heiligungsdienst erfüllt die Kirche in besonderer Weise durch die heilige Liturgie, die als Ausübung des priesterlichen Dienstes Jesu Christi zu betrachten ist; darin wird die Heiligung der Menschen durch sinnenhafte Zeichen bezeichnet und in der diesen je eigenen Weise bewirkt sowie von dem mystischen Leib Jesu Christi, von Haupt und Gliedern, der unverbrüchliche amtliche Gottesdienst vollzogen.
§ 2. Solch ein Gottesdienst ist dann gegeben, wenn er im Namen der Kirche von rechtmäßig dazu beauftragten Personen und durch Handlungen dargebracht wird, die von der kirchlichen Autorität gebilligt sind.
Can. 835 — § 1. Den Dienst der Heiligung üben vor allem die Bischöfe aus; sie sind die Hohenpriester, die vorzüglichen Ausspender der Geheimnisse Gottes und die Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche.
§ 2. Diesen Dienst üben auch die Priester aus; auch sie haben Anteil am Priestertum Christi und werden als seine Diener unter der Autorität des Bischofs zur Feier des Gottesdienstes und zur Heiligung des Volkes geweiht.
§ 3. Die Diakone sind an der Feier des Gottesdienstes nach Maßgabe der Rechtsvorschriften beteiligt.
§ 4. An dem Heiligungsdienst haben auch die übrigen Gläubigen den ihnen eigenen Anteil, indem sie sich auf ihre Weise tätig an den liturgischen Feiern, besonders an der Feier der Eucharistie, beteiligen; auf besondere Weise haben an demselben Dienst die Eltern Anteil, indem sie ihr Eheleben in christlichem Geiste führen und für die christliche Erziehung ihrer Kinder sorgen.
Can. 836 — Der christliche Gottesdienst, in dem das gemeinsame Priestertum der Gläubigen ausgeübt wird, ist ein Tun, das aus dem Glauben hervorgeht und darauf beruht; deshalb haben sich die geistlichen Amtsträger eifrig zu bemühen, den Glauben zu entfachen und zu erhellen, vor allem durch den Dienst am Wort, durch das er erzeugt und genährt wird.
Can. 837 — § 1. Die liturgischen Handlungen sind nicht private Handlungen, sondern Feiern der Kirche selbst, die das „Sakrament der Einheit" ist als das unter den Bischöfen geeinte und geordnete heilige Volk; die liturgischen Handlungen gehen daher den ganzen Leib der Kirche an, stellen ihn dar und erfüllen ihn; seine einzelnen Glieder aber berühren sie in unterschiedlicher Weise gemäß der Verschiedenheit der Weihen, der Aufgaben und der tatsächlichen Teilnahme.
§ 2. Da die liturgischen Handlungen ihrer Natur nach eine gemeinsame Feier verlangen, sind sie nach Möglichkeit unter zahlreicher und tätiger Beteiligung der Gläubigen zu vollziehen.
Can. 838 — § 1. Die Regelung der heiligen Liturgie steht allein der kirchlichen Autorität zu: sie liegt beim Apostolischen Stuhl und, nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof.
§ 2. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben und ihre Übersetzungen in die Volkssprachen zu überprüfen sowie darüber zu wachen, daß die liturgischen Ordnungen. überall getreu eingehalten werden.
§ 3. Die Bischofskonferenzen haben die Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprachen zu besorgen und sie dabei innerhalb der in diesen liturgischen Büchern festgelegten Grenzen in angemessener Weise ihren Verhältnissen anzupassen; diese Übersetzungen haben sie nach vorgängiger Überprüfung durch den Heiligen Stuhl herauszugeben.
§ 4. Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind.
Can. 839 — § 1. Auch mit anderen Mitteln vollzieht die Kirche den Heiligungsdienst, so durch Gebete, in denen sie Gott anruft, damit die Gläubigen in Wahrheit geheiligt seien, wie auch durch Werke der Buße und der Caritas, die in hohem Maße helfen, das Reich Christi in den Herzen zu verwurzeln und zu bestärken, und die zum Heil der Welt beitragen.
§ 2. Die Ortsordinarien haben dafür zu sorgen, daß die Gebete sowie die frommen und heiligen Übungen des christlichen Volkes mit den Normen der Kirche voll übereinstimmen.
TEIL I
SAKRAMENTE
Can. 840 — Die Sakramente des Neuen Bundes sind von Christus dem Herrn eingesetzt und der Kirche anvertraut; als Handlungen Christi und der Kirche sind sie Zeichen und Mittel, durch die der Glaube ausgedrückt und bestärkt, Gott Verehrung erwiesen und die Heiligung der Menschen bewirkt wird; so tragen sie in sehr hohem Maße dazu bei, daß die kirchliche Gemeinschaft herbeigeführt, gestärkt und dargestellt wird; deshalb haben sowohl die geistlichen Amtsträger als auch die übrigen Gläubigen bei ihrer Feier mit höchster Ehrfurcht und der gebotenen Sorgfalt vorzugehen.
Can. 841 — Da die Sakramente für die ganze Kirche dieselben sind und zu dem von Gott anvertrauten Gut gehören, hat allein die höchste kirchliche Autorität zu beurteilen oder festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit erforderlich ist; dieselbe bzw. eine andere nach Maßgabe des can. 838, §§ 3 und 4 zuständige Autorität hat zu entscheiden, was für die Erlaubtheit zur Feier, zur Spendung und zum Empfang der Sakramente und was zu der bei ihrer Feier einzuhalten den Ordnung gehört.
Can. 842 — § 1 Wer die Taufe nicht empfangen hat, kann zu den übrigen Sakramenten nicht gültig zugelassen werden.
§ 2. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der heiligsten Eucharistie sind so eng miteinander verbunden, daß sie zur vollen christlichen Initiation erforderlich sind.
Can 843 — § 1 Die geistlichen Amtsträger dürfen die Sakramente denen nicht verweigern, die gelegen darum bitten, in rechter Weise disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind.
§ 2. Die Seelsorger und die übrigen Gläubigen haben jeweils gemäß der ihnen eigenen kirchlichen Aufgabe die Pflicht, dafür zu sorgen, daß jene, die Sakramente erbitten, auf ihren Empfang durch die erforderliche Verkündigung und katechetische Unterweisung unter Beachtung der von der zuständigen Autorität erlassenen Normen vorbereitet werden.
Can. 844 — § 1. Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Canons sowie des can. 861, § 2.
§ 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden.
§ 3. Katholische Spender spenden erlaubt die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung Angehörigen orientalischer Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise disponiert sind; dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage sind wie die genannten orientalischen Kirchen.
§ 4. Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind.
§ 5. Für die in den §§ 2, 3 und 4 genannten Fälle darf der Diözesanbischof bzw. die Bischofskonferenz nur nach Beratung zumindest mit der lokalen zuständigen Autorität der betreffenden nichtkatholischen Kirche oder Gemeinschaft allgemeine Bestimmungen erlassen.
Can. 845 — § 1. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der Weihe können nicht wiederholt werden, da sie ein Prägemal eindrücken.
§ 2. Wenn nach einer sorgfältigen Untersuchung noch ein vernünftiger Zweifel bestehen bleibt, ob die in § 1 genannten Sakramente tatsächlich oder ob sie gültig gespendet wurden, sind sie bedingungsweise zu spenden.
Can. 846 — § 1. Bei der Feier der Sakramente sind die von der zuständigen Autorität gebilligten liturgischen Bücher getreu zu beachten; deshalb darf niemand dabei eigenmächtig etwas hinzufügen, weglassen oder ändern.
§ 2. Der Spender hat die Sakramente nach seinem eigenen Ritus zu feiern.
Can. 847 — § 1. Bei der Spendung der Sakramente, bei denen heilige Öle zu verwenden sind, muß der Spender Olivenöl oder anderes Pflanzenöl gebrauchen, das unbeschadet der Bestimmung des can. 999, n. 2 vom Bischof geweiht oder gesegnet wurde, und zwar erst in jüngster Zeit; ältere Öle dürfen außer in Notfällen nicht verwendet werden.
§ 2. Der Pfarrer hat die heiligen Öle vom eigenen Bischof zu erbitten und sie in geziemender Obhut sorgfältig zu verwahren.
Can. 848 — Der Spender darf außer den von der zuständigen Autorität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung nichts fordern; er hat immer darauf bedacht zu sein, daß Bedürftige nicht wegen ihrer Armut der Hilfe der Sakramente beraubt werden.
RE: Kann man bei der Piusbruderschaft gültig beichten?
in Diskussionsplattform Pius-Bruderschaft 18.09.2014 22:41von blasius (gelöscht)
KAPITEL II
SPENDER DES BUSSSAKRAMENTES
Can. 965 — Spender des Bußsakramentes ist allein der Priester.
Can. 966 — § 1. Zur gültigen Absolution von Sünden ist erforderlich, daß der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt, sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben.
§ 2. Diese Befugnis kann ein Priester von Rechts wegen oder durch Verleihung von der zuständigen Autorität nach Maßgabe des can. 969 erhalten.
Can. 967 — § 1. Außer dem Papst haben die Kardinäle von Rechts wegen die Befugnis, überall in der ganzen Welt die Beichten der Gläubigen entgegenzunehmen, ebenso die Bischöfe, die davon auch erlaubt überall Gebrauch machen, soweit nicht der Diözesanbischof in einem Einzelfall dies verwehrt hat.
§ 2. Wer die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, besitzt, sei es kraft Amtes, sei es aufgrund der Verleihung durch den Ordinarius des Ortes, an dem er inkardiniert ist oder an dem er seinen Wohnsitz hat, kann diese Befugnis überall ausüben, soweit nicht der Ortsordinarius in einem Einzelfall dies verwehrt hat, unbeschadet der Vorschriften des can. 974, §§ 2 und 3.
§ 3. Wer kraft Amtes oder aufgrund der Verleihung durch den zuständigen Oberen nach Maßgabe der cann. 968, § 2 und 969, § 2 mit der Befugnis, Beichten entgegenzunehmen, ausgestattet ist, besitzt diese Befugnis von Rechts wegen überall gegenüber den Mitgliedern des Instituts bzw. der Gesellschaft und gegenüber anderen, die Tag und Nacht in deren Häusern leben, er macht auch erlaubt davon Gebrauch, soweit nicht irgendein höherer Oberer für seine eigenen Untergebenen in einem Einzelfall dies verwehrt hat.
Can. 968 — § 1. Kraft Amtes besitzen jeweils für ihren Bereich der Ortsordinarius, der Bußkanoniker und ebenso der Pfarrer und andere, die an Stelle des Pfarrers stehen, die Befugnis, Beichten entgegenzunehmen.
§ 2. Kraft Amtes besitzen die Oberen eines klerikalen Ordensinstituts bzw. einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts, denen nach Maßgabe der Konstitutionen ausführende Gewalt zukommt, die Befugnis, die Beichten ihrer Untergebenen und anderer, die Tag und Nacht in ihrem Haus leben, entgegenzunehmen, jedoch unbeschadet der Vorschriften des can. 630, § 4.
Can. 969 — § 1. Allein der Ortsordinarius ist zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten jedweder Gläubigen zu verleihen, Priester aber, die Mitglieder eines Ordensinstituts sind, dürfen von dieser Befugnis nicht ohne die wenigstens vermutete Erlaubnis ihres Oberen Gebrauch machen.
§ 2. Der in can. 968, § 2 genannte Obere eines Ordensinstituts bzw. einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten seiner Untergebenen und anderer, die Tag und Nacht in einem Haus des Instituts bzw. der Gesellschaft leben, zu verleihen.
Can. 970 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten darf nur Priestern verliehen werden, die in einer Prüfung für geeignet befunden wurden oder deren Eignung auf andere Weise feststeht.
Can. 971 — Die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, darf der Ortsordinarius einem Priester, auch wenn dieser seinen Wohnsitz oder Neben Wohnsitz in seinem Amtsbereich hat, nur verleihen, wenn er vorher, soweit möglich, den Ordinarius dieses Priesters gehört hat.
Can. 972 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten kann von der zuständigen Autorität nach can. 969 auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit verliehen werden.
Can. 973 — Die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, ist schriftlich zu erteilen.
Can. 974 — § 1. Der Ortsordinarius und ebenso der zuständige Obere dürfen die auf Dauer verliehene Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nur aus schwerwiegendem Grund widerrufen.
§ 2. Wurde die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten von dem in can. 967, § 2 genannten Ortsordinarius, der sie verliehen hat, widerrufen, so verliert der Priester diese Befugnis überall, wurde diese Befugnis von einem anderen Ortsordinarius widerrufen, so verliert er sie nur in dessen Gebiet.
§ 3. Jeder Ortsordinarius, der die Befugnis irgendeines Priesters zur Entgegennahme von Beichten widerrufen hat, hat dies dem aufgrund der Inkardination eigenen Ordinarius des Priesters bzw., wenn es sich um ein Mitglied eines Ordensinstituts handelt, dessen zuständigem Oberen mitzuteilen.
§ 4. Wurde die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten von dem eigenen höheren Oberen widerrufen, so verliert der Priester überall gegenüber den Mitgliedern des Instituts die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten; wurde diese Befugnis aber von einem anderen zuständigen Oberen widerrufen, so verliert er sie nur gegenüber Untergebenen in dessen Amtsbereich.
Can. 975 — Außer durch Widerruf erlischt die Befugnis nach can. 967, § 2 durch den Verlust des Amtes bzw. durch die Exkardination oder den Verlust des Wohnsitzes.
Can. 976 — Jeder Priester absolviert, auch wenn er die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nicht besitzt, jegliche Pönitenten, die sich in Todesgefahr befinden, gültig und erlaubt von jedweden Beugestrafen und Sünden, auch wenn ein Priester mit entsprechender Befugnis zugegen ist.
Can. 977 — Die Absolution des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs ist ungültig, außer in Todesgefahr.
Can. 978 — § 1. Der Priester soll beim Beichthören dessen eingedenk sein, daß er in gleicher Weise die Stelle eines Richters wie die eines Arztes einnimmt und von Gott zugleich zum Diener der göttlichen Gerechtigkeit wie auch Barmherzigkeit bestellt ist, der der Ehre Gottes und dem Heil der Seelen dient.
§ 2. Der Beichtvater hat sich als Diener der Kirche bei der Spendung des Sakramentes getreu an die Aussagen des Lehramtes und an die von der zuständigen Autorität erlassenen Normen zu halten.
Can. 979 — Der Priester hat, sofern Fragen zu stellen sind, mit Klugheit und Behutsamkeit vorzugehen, dabei sind Verfassung und Alter des Pönitenten zu berücksichtigen, nach dem Namen eines Mitschuldigen darf er nicht fragen.
Can. 980 — Wenn der Beichtvater keinen Zweifel an der Disposition des Pönitenten hat und dieser um die Absolution bittet, darf diese weder verweigert noch aufgeschoben werden.
Can. 981 — Je nach Art und Zahl der Sünden hat der Beichtvater unter Berücksichtigung der Verfassung des Pönitenten heilsame und angemessene Bußen aufzuerlegen; der Pönitent ist verpflichtet, diese persönlich zu verrichten.
Can. 982 — Wer bekennt, fälschlich einen unschuldigen Beichtvater bei der kirchlichen Autorität des Vergehens der im Zusammenhang mit der Beichte geschehenen Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bezichtigt zu haben, darf erst absolviert werden, wenn er vorher in aller Form die falsche Anzeige zurückgezogen hat und bereit ist, angerichteten Schaden wiedergutzumachen.
Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.
§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.
Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist.
§ 2. Wer eine leitende Stellung einnimmt, darf die Kenntnis von Sünden, die er zu irgendeiner Zeit aus der Entgegennahme einer Beichte erlangte, auf keine Weise bei der äußeren Leitung gebrauchen.
Can. 985 — Der Novizenmeister und sein Gehilfe sowie der Rektor eines Seminars oder einer anderen Erziehungseinrichtung dürfen sakramentale Beichten ihrer Alumnen, die sich im selben Haus aufhalten, nur hören, wenn die Alumnen in Einzelfällen von sich aus darum bitten.
Can. 986 — § 1. Jeder, dem von Amts wegen die Seelsorge aufgetragen ist, ist zur Vorsorge dafür verpflichtet, daß die Beichten der ihm anvertrauten Gläubigen gehört werden, die in vernünftiger Weise darum bitten; des weiteren, daß ihnen an festgesetzten Tagen und Stunden, die ihnen genehm sind, Gelegenheit geboten wird, zu einer persönlichen Beichte zu kommen.
§ 2. In einer dringenden Notlage ist jeder Beichtvater verpflichtet, die Beichten von Gläubigen entgegenzunehmen, und in Todesgefahr jeder Priester.
KAPITEL III
PÖNITENT
Can. 987 — Damit ein Gläubiger die heilbringende Hilfe des Bußsakraments empfängt, muß er so disponiert sein, daß er sich unter Reue über seine begangenen Sünden und mit dem Vorsatz zur Besserung Gott zuwendet.
Can. 988 — § 1. Der Gläubige ist verpflichtet, alle nach der Taufe begangenen schweren Sünden, deren er sich nach einer sorgfältigen Gewissenserforschung bewußt ist, nach Art und Zahl zu bekennen, sofern sie noch nicht durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen sind und er sich ihrer noch nicht in einem persönlichen Bekenntnis angeklagt hat.
§ 2. Den Gläubigen wird empfohlen, auch ihre läßlichen Sünden zu bekennen.
Can. 989 — Jeder Gläubige ist nach Erreichen des Unterscheidungsalters verpflichtet, seine schweren Sünden wenigstens einmal im Jahr aufrichtig zu bekennen.
Can. 990 — Niemand darf daran gehindert werden, mit Hilfe eines Dolmetschers zu beichten; dabei sind aber Mißbräuche und Ärgernisse zu vermeiden und die Vorschrift des can. 983, § 2 zu beachten.
Can. 991 — Jedem Gläubigen steht es frei, die Sünden einem rechtmäßig bestellten, auch einem anderen Ritus zugehörigen, Beichtvater seiner Wahl zu bekennen.
KAPITEL IV
ABLÄSSE
Can. 992 — Ablaß ist der Nachlaß zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.
Can. 993 — Ein Ablaß ist Teilablaß oder vollkommener Ablaß, je nachdem er von der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu verbüßen ist, teilweise oder ganz befreit.
Can. 994 — Jeder Gläubige kann Teilablässe oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Verstorbenen zuwenden.
Can. 995 — § 1. Außer der höchsten Autorität der Kirche können nur diejenigen Ablässe gewähren, denen diese Vollmacht durch die Rechtsordnung zuerkannt oder vom Papst verliehen wird.
§ 2. Keine Autorität unterhalb des Papstes kann die Vollmacht zur Gewährung von Ablässen anderen übertragen, wenn ihr dies nicht vom Apostolischen Stuhl ausdrücklich zugestanden worden ist.
Can. 996 — § 1. Damit jemand fähig ist, Ablässe zu gewinnen, muß er getauft sein; er darf nicht exkommuniziert sein und muß sich wenigstens beim Abschluß der vorgeschriebenen Werke im Stand der Gnade befinden.
§ 2. Damit aber jemand, der dazu fähig ist, Ablässe gewinnt, muß er zumindest die allgemeine Absicht haben, sie zu gewinnen, er muß auch die auf erlegten Werke gemäß den Bestimmungen der Ablaßgewährung in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.
Can. 997 — Für die Gewährung und den Gebrauch von Ablässen sind darüber hinaus auch die übrigen Vorschriften zu beachten, die in besonderen Gesetzen der Kirche enthalten sind
Aus:
http://www.codex-iuris-canonici.de/buch4.htm
RE: Kann man bei der Piusbruderschaft gültig beichten?
in Diskussionsplattform Pius-Bruderschaft 16.12.2016 17:48von Blasius • 3.929 Beiträge
Gültig Beichten wie und wo.....
Beichtstühle müssen mit einem festen Gitter
zwischen Beichtendem (Pönitent) und Beichtvater versehen sein.
Wo soll ich beichten ?
Der der Entgegennahme sakramentaler Beichten eigene Ort ist eine Kirche oder eine Kapelle,
(Can. 964, § 1.), wobei pastorale Gründe die Erteilung des Sakramentes auch an anderen Orten rechtfertigen können (Vgl. can. 964, § 3.) Die Stelle der Beichtgelegenheit muss "an einem offen zugänglichen Ort" sich befinden und soll mit einem festen Gitter versehen sein.[6]
Aus:
http://www.kathpedia.com/index.php?title=Beichte
Ausschnitt aus:
BUCH IV
HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE
KAPITEL I
FEIER DES SAKRAMENTES
Can. 960 — Das persönliche und vollständige Bekenntnis und die Absolution bilden den einzigen ordentlichen Weg, auf dem ein Gläubiger, der sich einer schweren Sünde bewußt ist, mit Gott und der Kirche versöhnt wird; allein physische oder moralische Unmöglichkeit entschuldigt von einem solchen Bekenntnis; in diesem Fall kann die Versöhnung auch auf andere Weisen erlangt werden.
Can. 961 — § 1. Mehreren Pönitenten gleichzeitig kann ohne vorangegangenes persönliches Bekenntnis die Absolution in allgemeiner Weise nur erteilt werden:
1° wenn Todesgefahr besteht und für den oder die Priester die Zeit, die Bekenntnisse der einzelnen Pönitenten zu hören, nicht ausreicht;
2° wenn eine schwere Notlage besteht, das heißt, wenn unter Berücksichtigung der Zahl der Pönitenten nicht genügend Beichtväter vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß zu hören, so daß die Pönitenten ohne eigene Schuld gezwungen wären, die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion längere Zeit zu entbehren; als ausreichend begründete Notlage gilt aber nicht, wenn allein aufgrund eines großen Andrangs von Pönitenten, wie er bei einem großen Fest oder einer Wallfahrt vorkommen kann, nicht genügend Beichtväter zur Verfügung stehen können.
§ 2. Das Urteil darüber, ob die gemäß § 1, n. 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, steht dem Diözesanbischof zu; dieser kann unter Berücksichtigung der Kriterien, die mit den übrigen Mitgliedern der Bischofskonferenz abgestimmt sind, feststellen, wann solche Notfälle gegeben sind.
Can. 962 — § 1. Damit ein Gläubiger die sakramentale Absolution, die gleichzeitig mehreren erteilt wird, gültig empfängt, ist nicht nur erforderlich, daß er recht disponiert ist; er muß sich vielmehr gleichzeitig auch vornehmen, seine schweren Sünden, die er gegenwärtig nicht auf diese Weise bekennen kann, zu gebotener Zeit einzeln zu beichten.
§ 2. Die Gläubigen sind, soweit möglich auch beim Empfang der Generalabsolution, über die Erfordernisse gemäß § 1 zu belehren; der Generalabsolution ist, selbst bei Todesgefahr, wenn die Zeit dafür ausreicht, die Aufforderung voranzuschicken, daß sich jeder bemüht, einen Akt der Reue zu erwecken.
Can. 963 — Unbeschadet der Verpflichtung nach can. 989 hat der, dem durch Generalabsolution schwere Sünden vergeben werden, bei nächstmöglicher Gelegenheit, sofern nicht ein gerechter Grund dem entgegensteht, ein persönliches Bekenntnis abzulegen, bevor er eine weitere Generalabsolution empfängt.
Can. 964 — § 1. Der für die Entgegennahme sakramentaler Beichten eigene Ort ist eine Kirche oder eine Kapelle.
§ 2. Was den Beichtstuhl anbelangt, sind von der Bischofskonferenz Normen zu erlassen, dabei ist jedoch sicherzustellen, daß sich immer an offen zugänglichem Ort Beichtstühle befinden, die mit einem festen Gitter zwischen Pönitent und Beichtvater versehen sind, damit die Gläubigen, die dies wünschen, frei davon Gebrauch machen können.
§ 3. Außerhalb des Beichtstuhls dürfen Beichten nur aus gerechtem Grund entgegengenommen werden.
Aus:
http://www.codex-iuris-canonici.de/buch4.htm
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