Lieber Stefan
Leider herrscht bezüglich dieser Thematik keine Klarheit.
Die gegenseitigen Standpunkte
- mit anschliessendem Auszug aus dem Kirchenrecht -
hat blasius sehr schön aufgezeigt.
Kann man bei der Piusbruderschaft gültig beichten?
Bei den von den Priestern der Pius-Bruderschaft gespendeten hl. Sakramente
der Busse und der Ehe
berufen sich einige Kirchenrechtler auf die
kirchliche Forderung der
vorherigen "Beauftragung" ( Jurisdikation)
durch einen Ordinarius der Kirche.
Und genau hier nun wird es schwierig und ziemlich zerfahren.
Ohne Zweifel sind die Priester der Pius-Bruderschaft
GÜLTIG geweiht,
aber diese Weihen sind kirchenrechtlich ( noch ) "nicht rechtens" .
und können denn auch ( noch )
keine "Beauftragung" durch einen Ortsbischof erhalten ( haben ).
Somit scheint die erste von blasius zitierte kritische Abhandlung
von Michael Gurtner berechtigt zu sein.
Die zweite von blasius gepostete Abhandlung bez. der Erklärung
der Pius-Bruderschaft hat durchaus auch ihre Argumente.
Kurz zusammengefasst die Ansicht der Pius-Bruderschaft:
Die Heilige Mutter Kirche geht es in erster Linie immer um das
SEELEN-HEIL der Gläubigen.
Die Gnadenfülle der heiligen Sakramente sind unermesslich kostbare
HEIL-MITTEL....
zu diesen muss den Gläubigen der
Zugang auch ermöglicht werden !
Kurz:
Die hl. Sakramente sind
für das SEELEN-HEIL der Gläubigen da
und nicht die Gläubigen für die hl. Sakramente !
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Can. 1335 —
Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden
oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt,
sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden;
wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist,
wird das Verbot außerdem ausgesetzt,
sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.
Zusammen mit folgenden Canon blicken:
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Can. 144 — § 1.
Bei einem tatsächlich vorliegenden oder rechtlich anzunehmenden allgemeinen Irrtum und ebenfalls bei einem positiven und begründeten Rechts- oder Tatsachenzweifel
ersetzt die Kirche für den äußeren wie für den inneren Bereich fehlende ausführende Leitungsgewalt.
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argumentiert die Pius-Bruderschaft ,
dass die in Canon 966 geforderte Befugnis zur gültigen Absolution:
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Can. 966 — § 1.
Zur gültigen Absolution von Sünden ist erforderlich,
daß der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt,
sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben.
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aufgrund der oben genannten
Codices 1135 und 144;1
durch eine direkte Erlaubnis der Heiligen Mutter Kirche erteilt werde....
denn die Heilige Mutter Kirche
ersetze immer dann die fehlende Jurisdiktion
eines hw Priesters,
wenn andernfalls ein Nachteil für das Seelen-Heil der Gläubigen entstehen würde !
Du siehst, lieber Stefan....
leider eine zerfahrene Situation.
Um Unsicherheiten, Ungewissheiten und Gewissenskonflikte zu vermeiden,
rate ich denn auch immer dazu,
- solange es noch zu keiner Einigung gekommen ist -
das hl. Sakrament der Busse bei einem Priester
mit Jurisdiktion der Kirche zu empfangen.....
bzw. es bei einem solchen in bestimmten Intervallen
- nach möglicherweise erfolgter Beichte bei einem Pius-Bruderschafts-Priester -
wiederholt zu empfangen....
denn es ist für das Seelenheil kaum förderlich,
wenn ein Pönitent in steter Ungewissheit darüber verbleibt,
ob er nun die Sündenvergebung empfangen habe oder nicht.
Freundliche Grüsse und Gottes Segen