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Ablässe beim Beten des Rosenkranzes
in Ausdauer im Gebet 01.10.2019 21:53von Blasius • 3.922 Beiträge
Die Ablässe beim Beten des Rosenkranzes der allerseligsten Jungfrau Maria
Wie der Rosenkranz aus den vorzüglichsten und kräftigsten Gebeten besteht, so hat er sich namentlich als siegreiche Waffe gegen die Feinde der Christenheit bewährt; so im sechzehnten Jahrhundert, als ungeheuere türkische Heeresmassen fast ganz Europa mit dem Joch des Aberglaubens und der Barbarei bedrohten. Damals hatte der hl. Papst Pius V. nicht nur die christlichen Fürsten zum Schutz aufgerufen, sondern auch das gemeinsame Rosenkranz-Gebet aufs dringendste empfohlen. Und die angerufene Himmelskönigin kam zu Hilfe: in der Schlacht bei den echinadischen Inseln (Lepanto) erfocht die christliche Flotte 1571 einen glänzenden Sieg und zerstreute die geschlagenen Feinde. In gleicher Weise wurden im achtzehnten Jahrhundert die herrlichen Siege bei Temesvar in Ungarn und bei der Insel Korcyra über die türkischen Truppen erfochten, und zwar an Festtagen der seligsten Jungfrau und nach andächtiger Abbetung des Rosenkranzes.
Der hl. Papst Pius V. ließ, ungeachtet seiner vielen Geschäfte, keinen Tag vorüber gehen, ohne den Rosenkranz zu beten; auch seine Hausgenossen mussten ihn täglich beten. Der hl. Karl Borromäus betete ihn gleichfalls täglich und forderte von den Zöglingen seines Priesterseminars, daß sie täglich eine Teil desselben beteten; in seiner Domkirche errichtete er die Rosenkranz-Bruderschaft, in deren Versammlungen er häufig selbst den Rosenkranz vorbetete; er schien von der Andacht des Rosenkranzes die Bekehrung und Heiligung der Gläubigen seiner Diözese zu erwarten. Der heilige Johannes Berchmans wollte mit dem Rosenkranz in der Hand sterben. Der hl. Franz Xaver heilte die Kranken durch Berührung mit dem Rosenkranz. Der hl. Franz von Sales und der hl. Alfons von Liguori hatten sich durch ein Gelübde verpflichtet, alle Tage den Rosenkranz zu beten.
Der eigentliche, vollständige Rosenkranz, Rosarium oder Rosenkranz, Psalter, marianischer Psalter besteht also aus 150 Gegrüßet seist du, Maria nach der Zahl der Psalmen; dieselben sind eingeteilt in 15 Dekaden oder Gesetze von je 10 Gegrüßet seist du, Maria mit einem Vaterunser am Anfang eines jeden Gesetzes, die man unter frommen, der Fähigkeit eines jeden angepaßten Betrachtungen über die allbekannten Hauptgeheimnisse des Lebens, des Todes und der Verherrlichung unseres liebevollen Erlösers Jesu Christi und seiner heiligsten Mutter Maria betet. Diese Vaterunser und gegrüßet seist du, Maria betrachtet die Kirche als ebenso viele Rosen, welche fünfzehn Kränze für die Königin des Himmels bilden; daher der Name Rosenkranz.
Es ist löblich, aber nicht notwendig weder zur Vollständigkeit des Gebetes, noch zur Gewinnung der Ablässe, am Anfang des Rosenkranzes vor den Gesetzen das Ich glaube an Gott, das Ehre sei, das Vaterunser und drei Gegrüßet seist du, Maria um Befestigung in den drei göttlichen Tugenden zu beten, wie es in Deutschland Sitte ist. Das gleiche ist zu sagen von dem „Ehre sei dem Vater“ oder „Herr, gib ihnen die ewige Ruhe“, wenn der Rosenkranz für die Abgestorbenen gebetet wird, wie überhaupt von jedem anderen Gebet, das dem Rosenkranz beigefügt wird. (Acta SS. Rosarii I, p. 47, n. 116)
Die folgenden Ablässe gelten – dies sei zur Vermeidung von Missverständnissen ausdrücklich bemerkt – für alle Gläubigen, nicht bloß für die Mitglieder der Rosenkranz-Bruderschaft; … Die hier folgenden Ablässe wurden gleich anfangs für alle Gläubigen bewilligt, um ihnen das Rosenkranz-Gebet um so teurer zu machen. Racc. 349.
1. 5 Jahre und 5 Quadragenen jedesmal, wenn man den dritten Teil des Rosenkranzes betet. Sixtus IV., Bulle „Ea quae ex fidelium“, 12. Mai 1479. – Zur Gewinnung dieses Ablasses ist der Gebrauch eines geweihten Rosenkranzes nicht notwendig. – 2. 100 Tage für jedes Vaterunser und für jedes gegrüßet seist du, Maria – wenn man den Rosenkranz von 15 oder wenigstens jenen von fünf Gesetzen betet. (1) – 3. Vollkommener Ablass einmal im Jahr an einem beliebigen Tag für jene, welche ein ganzes Jahr hindurch täglich den ganzen Rosenkranz, fünfzehn Gesetze, oder wenigstens 5 Gesetze davon gebetet haben. Bedingung: Beichte, Kommunion und Gebet nach Meinung des Papstes. Benedikt XIII., Reskr. Der hl. Ablasskongr., 13. April 1726. (2)
Für das gemeinsame Rosenkranz-Gebet hat Papst Pius IX. durch Dekret der Ablasskongregation vom 12. Mai 1851, Resc. Auth. n. 373, mit Bestätigung aller früher gewährten Ablässe, allen Gläubigen, welche fünf Gesetze des Rosenkranzes gemeinschaftlich mit anderen zu Hause oder in der Kirche oder in öffentlichen oder Privatkapellen beten, folgende Ablässe bewilligt: 1. 10Jahre und 10 Quadragenen einmal im Tage, und – 2. vollkommenen Ablass am letzten Sonntag jeden Monats, wenn sie in der angegebenen Weise wenigstens dreimal in jeder Woche fünf Gesetze gebetet haben. Bedingung: Beichte, Kommunion, Kirchenbesuch und dabei Gebet nach der Meinung des Papstes. –
Auch zur Gewinnung dieser letzteren Ablässe ist es nicht nötig, sich eines geweihten Rosenkranzes zu bedienen. (3)
„Um dagegen die von Papst Benedikt XIII. bewilligten Ablässe zu gewinnen, ist erstens erforderlich, daß die Rosenkränze von einem Religiosen des Dominikaner-Ordens oder von einem andern rechtmäßig bevollmächtigten Priester geweiht seien.“ Racc. 350.
„Es ist zweitens erfordert, daß man beim Rosenkranz-Gebet den Rosenkranz in der Hand halte und sich desselben dem Gebrauch gemäß bediene. Nur wenn zwei oder mehrere Personen zusammen den Rosenkranz beten, ist es nach Bewilligung Papst Pius` IX. (Dekret der hl. Ablasskongr. v. 22. Jan. 1858 -Decr. Auth. n. 384) genügend, wenn eine derselben den Rosenkranz hält, um das Beten zu regeln, die anderen aber nach Beseitigung jeglicher Beschäftigung, welche die innere Sammlung hindert, sich zum Gebet mit der Person vereinigen, welche den Rosenkranz in der Hand hält.“ Racc. 350.
Durch diese letztere Bewilligung wird demnach nichts geändert an der zuerst erwähnten Bestimmung, daß man, wenn man für sich allein betet, seinen geweihten Rosenkranz in der Hand haben und gebrauchen muss.
Demgemäss können also beim gemeinsamen Rosenkranz-Gebet z. B. in der Kirche alle Mitbetenden, ohne einen Rosenkranz zu haben, die Ablässe gewinnen, wenn nur eine Person, z.B. der vorbetende Priester, seinen geweihten Rosenkranz zur Regelung des Gebetes gebraucht.
„Man muss drittens (die jetzt folgende Bedingung gilt, wie bereits bemerkt, für alle durch das Rosenkranz-Gebet zu gewinnenden Ablässe.) beim Rosenkranz-Gebet (betrachtend) nachdenken über die Geheimnisse der Geburt, des Leidens und Sterbens, der Auferstehung usw. unseres Herrn Jesus Christus, gemäß dem Dekret der hl. Ablasskongregation vom 13. August 1726, approbiert von Benedikt XIII. Jedoch erklärte dieser Papst in seiner Konstitution „Pretiosus“ vom 26. Mai 1727 (4), daß es für unwissende (ungelehrige) Personen, welche zur Betrachtung der Geheimnisse unfähig sind, zur Gewinnung der Ablässe genüge, wenn sie den Rosenkranz andächtig sprechen: aber es sei sein ausdrücklicher Wille, daß solche Personen sich allmählich daran gewöhnen sollten, dem Zweck des Rosenkranzes gemäß auch die hochheiligen Geheimnisse unserer Erlösung zu betrachten.“ Racc. 350f.
Die Betrachtung der bekannten Geheimnisse unserer Erlösung in der üblichen Reihenfolge ist demnach jetzt in wesentlicher Teil des Rosenkranz-Gebetes; und man würde die Ablässe nicht gewinnen, wenn man nur über andere ewige Wahrheiten, z. B. über die letzten Dinge des Menschen, bei diesem Gebet nachdenken würde. Dies ist durch die neue Rosenkranz-Bulle Leos XIII. in n. XIII wiederum bestimmt erklärt. (Decr. Auth. 92; Act. S. Sed. XXXI, 261Ebenso würde es nicht genügen, wenn man während des ganzen Rosenkranzes nur über eines oder zwei dieser Geheimnisse betrachten wollte.
Um sich die Betrachtung der Rosenkranz-Geheimnisse zu erleichtern, hat man den Gebrauch eingeführt, entweder vor dem Vaterunser oder nach den Worten: und gebenedeit ist die Frucht deines Leibes, Jesus dieselben mit wenigen Worten einzuschalten. Beides ist zweckmäßig und zulässig; es ist aber zur Gewinnung der Ablässe keineswegs nötig, die Geheimnisse zu nennen oder einzuschalten: es reicht hin, wenn die Beherzigung der Geheimnisse in Gedanken geschieht. (5)
Es hat sich die löbliche Gewohnheit gebildet, daß man, wenn man täglich nur den einfachen Rosenkranz von fünf Gesetzen betet, die freudenreichen Geheimnisse am Montag und Donnerstag, die schmerzenreichen Geheimnisse am Dienstag und Freitag, die glorreichen Geheimnisse am Sonntag, Mittwoch und Samstag nehme. (6) Dieser Gebrauch soll nach der erwähnten Bulle Leos XIII. „Ubi primum“ n. XIII. für die Rosenkranz-Bruderschaften beibehalten werden.
Um die Ablässe zu gewinnen, ist es nicht mehr wie früher (7) nötig, die 15 oder 5 Gesetze in einem Zug zu beten; man kann vielmehr die Gesetze voneinander beliebig trennen innerhalb des gleichen Tages. Pius X., Reskript der hl. Ablasskongregation vom 8. Juli 1908. (8)
siehe auch die kleine Korone von der unbefleckten Empfängnis
sowie
die Korone oder das Rosenkränzlein zum unbefleckten Herzen Mariä
Anmerkungen:
(1) Diesen Ablass gewinnt man nicht, wenn man bei Abbetung einzelner Vaterunser usw. außerhalb des Rosenkranz-Gebetes den Rosenkranz in der Hand hält, d. h. wenn man nicht vorhätte, den ganzen Rosenkranz von wenigstens fünf Gesetzen zu beten. Decr. Auth. n. 291 ad 8.)
(2) Siehe Rescr. auth. n. 51. – Zur Zeit Benedikts XIII. fürchtete man, daß die Gläubigen, durch den Reiz der Neuheit getrieben, anderen Andachtsübungen, namentlich dem Birgitten-Rosenkranz sich zuwenden und so im Eifer für das eigentliche Rosenkranz-Gebet erkalten möchten. Um dies zu verhüten, verlieh der genannte Papst auf den Vorschlag der hl. Ablasskongregation zu den früher zumeist den Mitgliedern der Rosenkranz-Bruderschaft bewilligten Ablässen allen Christgläubigen, welche den marianischen Rosenkranz beten, 100 Tage für jedes Vaterunser und für jedes Gegrüßet seist du, Maria und vollkommenen Ablass einmal im Jahr; eben diese Ablässe waren nämlich früher von Leo X. und Klemens XI. für das Beten der Birgittenkorone gewährt worden. (Acta SS. Rosarii II, 797 sqq.) – Trotzdem geht es nicht an, die obigen Ablässe einfachhin Birgitenn-Ablässe oder die sogen. Birgitten-Ablässe zu nennen, wie manche tun. Die maßgebende Raccolta hält stets die für das Rosenkranz-Gebet verliehenen Ablässe streng geschieden von den Ablässen der Birgitten-Rosenkränze und nennt sie auch nicht Brigitten-Ablässe.
(3) Kraft einer Entscheidung Leos XIII. bei Gelegenheit der Approbation des neuen Ablass-Verzeichnisses der Rosenkranz-Bruderschaft sind die zwei ersten folgenden Bedingungen (Gebrauch eines geweihten Rosenkranzes usw. Raccolta 350) nur auf die von Benedikt XIII. gewährten Ablässe zu beziehen; die dritte (Betrachtung der Geheimnisse) gilt für alle. Cf. Act. S. Sed. XXXII, 239)
(4) Die Erklärung Benedikts XIII. ist in der neuen Rosenkranzbulle Leos XIII. „Ubi primum“ nicht namhaft gemacht, scheint jedoch nicht widerrufen zu sein.
(5) Decr. auth. 273 ad 4 – Act. S. Sed. p. Soc. SS. Rosar. I. n. 135.
(6) Decr. auth. 273 ad 5.
(7) Decr. auth. 385 ad 2.
(8) Analecta Ord. Praedic. 1908, 634. –
aus: Franz Beringer, Die Ablässe, ihr Wesen und Gebrauch, Erster Band, 1915, S. 468 – S, 473
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