Revision des Codex Iuris Canonici von 1983 wird vorbereitet.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 25. Januar 2013 um 00:00 Uhr
Petersdom
Am 25. Januar 1983 promulgierte Papst Johannes Paul II. ein neues Gesetzbuch für die Katholische Kirche des lateinischen Ritus, den Codex Iuris Canonici 1983. Er löste jenen von 1917 ab und ist eine Frucht des Zweiten Vatikanischen Konzils, zudem – neben dem späteren Katechismus der Katholischen Kirche, ein Dokument für die authentische Auslegung des Zweiten Vatikanischen Konzils. Am 25. Januar 2013 wird dieses Gesetzbuch 30 Jahre.
Nach 30 Jahren revisionsbedürftig
In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber einige Canones des CIC/1983 bereits überarbeitet bzw. ergänzt. Zurzeit arbeitet der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte an der Revision weiterer Bestimmungen des Kirchenrechts, darunter im Bereich des Eherechts und des Strafrechtes. Darüber hinaus gehe es auch um Fragen zum Thema Migration, besonders um die zunehmende Mischung von Gläubigen, für die das lateinische und orientalische Kirchenrecht gelte, erklärte der Präsident des Rates, Francesco Kardinal Coccopalmerio in einem Interview mit Radio Vatikan. Kardinal Coccopalmerio äußerte sich bei der Vorstellung einer Tagung zum 30-jährigen Bestehen des aktuellen Gesetzeswerks der katholischen Kirche. An der Fertigstellung des CIC/1983 hatte auch Joseph Ratzinger als damaliger Präfekt der Glaubenskongregation maßgeblich mitgewirkt.
Gesetzbuch von 1983 setzt Vaticanum II um
Der Präsident des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte verwies im Zusammenhang mit der Umsetzung des Zweiten Vatikanischen Konzils durch das Gesetzbuch beispielhaft auf Bestimmungen zu den Diözesan- und Pfarrgemeinderäten, in denen die vom Konzil gewollte aktivere Rolle der Laien deutlich geworden sei. Die neuen Strukturen erlaubten “eine wirkliche Teilhabe der Gläubigen an den pastoralen Entscheidungen des Bischofs oder Pfarrers”.
Teilhabe an der Leitungsgewalt
Träger der Leitungsgewalt können aber nur geweihte Amtsträger sein. Darum haben die Laien in den diözesanen und pfarrlichen Leitungsgremien nur beratende Funktion. So der CIC/1983, der darin Vaticanum II umsetzt, das nicht nur den graduellen, sondern auch den wesentlichen Unterschied zwischen dem gemeinsamen Priestertum und dem der geweihten Amtsträger (vgl. Lumen gentium, Nr. 10) in Erinnerung ruft. Laien können an der Leitung teilhaben und daran mitarbeiten (cooperari), niemals aber selber Träger von Leitungsaufgaben sein (can. 129/CIC1983). Darum liegt die Letztentscheidung in den diözesanen und pfarrlichen Gremien bei den geweihten Amtsträgern (Bischof bzw. Pfarrer).
Revision des Strafrechtes
Eine besondere Aufmerksamkeit gilt der Revision des Strafrechtes. Bisherige fakultative Strafen sollen obligatorisch werden, bisherige unbestimmte Strafen durch bestimmte Strafen ersetzt werden. Damit soll die Objektivität der Strafverhängung und deren Einheitlichkeit in den verschiedenen Teilkirchen gesichert und gefördert sowie der Ermessenspielraum der kirchlichen Oberen und Richter bei der Strafauferlegung begrenzt werden. Auch sieht die Revision die Möglichkeit der Strafverhängung auf dem Verwaltungswege vor. So ist die Entlassung eines Klerikers aus dem Klerikerstand (“Laisierung”) bisher nur auf dem Gerichtswege möglich. Bei besonders schweren Straftaten durch Kleriker soll eine Entlassung aus dem Klerikerstand auch auf dem Verwaltungswege möglich sein, eine Praxis, die von der Glaubenskongregation im Zusammenhang mit der Ahndung von sexuellem Missbrauch Minderjähriger bei besonders schwerwiegenden Fällen bereits umgesetzt wird. Im revidierten Gesetzbuch soll diese Möglichkeit nun allgemeinrechtlich festgesetz und auf andere schwerwiegende Delikte durch Kleriker erweitert werden.
Foto: Petersdom – Bildquelle: Radomil, CC
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