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Die Dogmen im Überblick Teil 4

in Die Dogmen 09.04.2013 00:45
von Aquila • 7.242 Beiträge

Die Lehre von den Sakramenten

158. Die Sakramntee des Neuen Bundes enthalten die Gnade, die sie bezeichnen, und verleihen sie denen, die kein Hindernis entgegensetzen.
159. Die Sakramente wirken ex opere operato.
160. Alle Sakramente des Neuen Bundes verleihen dem Empfänger die heiligmachende Gnade.
161. Drei Sakramente, die Taufe, die Firmung und der Ordo, prägen der Seele einen Charakter, d.h. eein unauslöschliches geistiges Merkmal ein und können deswegen nicht wiederholt werden.
162. Der sakramentale Charakter ist ein der Seele eingeprägtes geistiges Merkmal.
163. Alle Sakramente des Neuen Bundes wurden von Jesus Christus eingesetzt
164. Es gibt sieben Sakramente des Neuen Bundes.
165. Die Sakramente des Neuen Bundes sind für alle Menschen zum Heile notwendig.
166. Zur gültigen Spendung der Sakrament ist erforderlich, dass der Spender das sakramentale Zeichen in der rechten Weise vollzieht.
167. Der Spender muss ferner die Absicht haben, wenigstens zu tun, was die Kirche tut.
168. Zum würdigen oder fruchtbringenden Empfang der Sakramente ist beim erwachsenen Empfänger eine sittliche Disposition erforderlich.
169. Die Taufe ist ein wahres, von Jesus Christus eingesetztes Sakrament.
170. Materia remota des Taufsakramentes ist wahres und natürliches Wasser.
171. Die Taufe verleiht die Rechtfertigungsgnade.
172. Die Taufe bewirkt die Nachlassung aller Sündenstrafen, sowohl der ewigen als auch der zeitlichen.
173. Die Wassertaufe (baptimus fluminis) ist seit der Promulgation des Evangeliums für alle Menschen ohne Ausnahme zum Heile notwendig.
174. Die Taufe kann von jedem Menschen gültig gespendet werden.
175. Die Taufe kann von jedem noch nicht getauften Menschen im Pilgerstand gültig empfangen werden.
176. Die Taufe der unmündigen Kinder ist gültig und erlaubt.
177. Die Firmung ist ein wahres und eigentliches Sakrament.
178. Ordentlicher Spender der Firmung ist allein der Bischof.
179. In der Eucharistie ist der Leib und das Blut Jesu Christi wahrhaft, wirklich und wesenhaft gegenwärtig.
180. Christus wird im Altarsakrament durch Verwandlung der ganzen Substanz des Brotes in seinen Leib und der ganzen Substanz des Weines in sein Blut gegenwärtig.
181. Die Gestalten von Brot und Wein bestehen nach der Substanzverwandlung fort.
182. In der Eucharistie ist der Leib und das Blut Christi zugleich mit seiner Seele und seiner Gottheit und darum der ganze Christus wahrhaft gegenwärtig.
183. Unter jeder der beiden Gestalten ist der ganze Christus gegenwärtig.
184. In jedem Teil der beiden Gestalten ist nach geschehener Trennung der ganze Christus gegenwärtig.
185. Nach vollzogener Konsekration sind Christi Leib und Blut in der Eucharistie dauernd gegenwärtig.
186. Dem in der Eucharistie gegenwärtigen Christus ist der Kult der Anbetung zu erweisen.
187. Die Eucharistie ist ein wahres, von Jesus Christus eingesetztes Sakrament.
188. Die Materie zum Vollzug der Eucharistie ist Brot und Wein.
189. Für die Unmündigen ist der Empfang der Eucharistie nicht zum Heile notwendig.
190. Die zweigestaltige Kommunion ist weder auf Grund eines göttlichen Gebotes noch als Mittel zum Heile für jeden einzelnen Gläubigen notwendig.
191. Inhaber der Konsekrationsgewalt ist nur der gültig geweihte Priester.
192. Das Sakrament der Eucharistie kann von jedem getauften Menschen im Pilgerstand gültig empfangen werden, auch von den unmündigen Kindern.
193. Zum würdigen Empfang der Eucharistie ist der Gnadenstand und die rechte und fromme Gesinnung erforderlich. De fide bezüglich des Gnadenstandes.
194. Die Hl. Messe ist ein wahres und eigentliches Opfer.
195. Das Messopfer ist nicht bloß ein Lob- und Dankopfer, sondern auch ein Sühn- und Bittopfer.
196. Die Kirche hat von Christuss die Gewalt empfangen, die nach der Taufe begangenen Sünden nachzulassen.
197. Durch die kirchliche Absolution werden die Sünden wahrhaft und unmittelbar nachgelassen.
198. Die kirchliche Sündenvergebungsgewalt erstreckt sich auf alle Sünden ohne Ausnahme.
199. Die Ausübung der kirchlichen Sündenvergebungsgewalt ist ein richterlicher Akt.
200. Die im Bußgericht stattfindende Sündenvergebung ist ein wahres und eigentliches, von der Taufe verschiedenes Sakrament.
201. Die aus dem Furchtmotiv hervorgehende Reue ist ein sittlich guter und übernatürlicher Akt.
202. Das sakramentale Sündenbekenntnis ist kraft göttlichen Rechtes angeordnet und zum Heile notwendig.
203. Der Beichtpflicht unterliegen kraft göttlicher Anordnung alle schweren Sünden nach Art, Zahl und artändernden Umständen.
204. Das Bekenntnis der lässlichen Sünden ist nicht notwendig, aber erlaubt und nützlich.
205. Mit der Sündenschuld und der ewigen Strafe werden von Got nicht immer alle zeitlichen Sündenstrafen nachgelassen.
206. Der Priester hat das Recht und die Pflicht, je nach der Beschaffenheit der Sünden und der Fähigkeit des Pönitenten heilsame und entsprechende Genugtuungswerke aufzuerlegen.
207. Auch die außersakramentalen Bußwerke, wie die Verrichtung freiwilliger Bußübungen und das geduldige Ertragen göttlicher Heimsuchungen, besitzen satisfaktorischen Wert.
208. Die Form des Bußsakramentes besteht in den Absolutionsworten.
209. Die Absolution bewirkt in Verbindung mit den Akten des Pönitenten die Sündenvergebung.
210. Die Hauptwirkung des Bußsakramentes ist die Wiederversöhnung des Sünders mit Gott.
211. Das Bußsakrament ist für die nach der Taufe in schwerer Sünde Gefallenen zum Heile notwendig.
212. Inhaber der kirchlichen Absolutionsgewalt sind allein die Bischöfe und die Priester.
213. Die von Diakonen, Klerikern niedrigeren Ranges und Laien erteilte Absolution kann nicht als sakramentale Lossprechung betrachtet werden.
214. Das Bußsakrament kann von jedem Getauften, der nach der Taufe einee schwere oder lässliche Sünde begangen hat, empfangen werden.
215. Die Kirche besitzt die Gewalt, Ablässe zu verleihen.
216. Der Gebrauch der Ablässe ist für diee Gläubigen nützlich und heilsam.
217. Die Letzte Ölung (Krankensalbung) ist ein wahres und eigentliches, von Christus eingesetztes Sakrament.
218. Materia remota der Letzten Ölung ist Öl.
219. Die Form besteht in dem die Salbung begleitenden Gebet des Priesters für den Kranken.
220. Die Letzte Ölung verleiht dem Kranken heiligmachende Gnade, um ihn aufzurichten und zu stärken.
221. Die Letzte Ölung bewirkt die Nachlassung der noch vorhandenen schweren und lässlichen Sünden.
222. Die Letzte Ölung bewirkt bisweilen, wenn es dem Seelenheil dienlich ist, die Wiederherstellung der leiblichen Gesundheit.
223. Die Letzte Ölung kann nur von Bischöfen und Priestern gültig gespendet werden.
224. Die Letzte Ölung kann nur von schwerkranken Gläubigen gültig empfangen werden.
225. Die Weihe ist ein wahres und eigentliches, von Christus eingesetztes Sakrament.
226. Die Priesterweihe ist Sakrament.
227. Die Bischöfe sind den Presbytern übergeordnet.
228. Das Weihesakrament verleiht dem Empfänger heiligmachende Gnade.
229. Das Weihesakrament prägt dem Empfänger einen Charakter ein.
230. Das Weihesakrament verleiht dem Empfänger eine dauernde geistliche Gewalt.
231. Der ordentliche Spender aller Weihestufen, sowohl der sakramentalen als auch der nichtsakramentalen, ist allein der gültig geweihte Bischof.
232. Die Ehe ist ein wahres und eigentliches, von Christus eingesetztes Sakrament.
233. Das Ehesakrament verleiht den Ehekontrahenten heiligmachende Gnade.

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