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Enzyklika "Vehementer nos esse" über Staat und Kirche

in Enzykliken 10.02.2014 21:05
von Kristina (gelöscht)
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Enzyklika

Vehementer nos esse

unseres Heiligen Vaters
Pius X.

an die Erzbischöfe und Bischöfe den Klerus und das Volk von Frankreich
über die Trennung von Kirche und Staat
12. Februar 1906
(Offizieller lateinischer Text: ASS XXXIX [1906-1907] 3-16)

(Quelle: Die katholische Sozialdoktrin in ihrer geschichtlichen Entfaltung, Hsgr. Arthur Fridolin Utz + Birgitta Gräfin von Galen, XXV 70-86, Scientia humana Institut Aachen 1976, Imprimatur Friburgi Helv., die 2. decembris 1975 Th. Perroud, V.G. Die Nummerierung folgt der englischen Fassung [1]])

Auszug:

Prinzipien, die der Trennung von Kirche und Staat entgegenstehen (0)

Die Pflicht des Staates gegenüber der Religion und die Vorteile, die daraus entstehen

3 Der Grundsatz, dass Staat und Kirche getrennt werden müssen, ist fürwahr vollständig falsch und im höchsten Grade verderblich. - Denn wer sich zur Auffassung bekennt, dass der Staat sich in keiner Weise um die Religion kümmern dürfe, fügt erstens Gott eine große Beleidigung zu, der ebenso Begründer und Erhalter der menschlichen Gesellschaft wie des Lebens der einzelnen Menschen ist. Deshalb kann sich der Kult nicht in den Bereich des Privatlebens zurückziehen, sondern er muss ein öffentlicher sein. – Ferner liegt diesem Grundsatz deutlich die Leugnung des Übernatürlichen zugrunde. Denn hierbei werden die staatlichen Unternehmungen ausschließlich nach der Wohlfahrt dieses sterblichen Lebens bemessen, die lediglich die nächste Angelegenheit der bürgerlichen Gesellschaft ist. Die höchste Angelegenheit der Bürger aber, die ewige Seligkeit, die jenseits des kurzen Erdenlebens auf uns wartet, vernachlässigt er vollständig als eine dem Staat fremde Sache. Und doch sollte das Staatswesen gemäß der Gesamtordnung der vergänglichen Dinge für die Erreichung des absoluten, höchsten Gutes nicht hinderlich, sondern förderlich sein. – Sodann durchbricht er die von Gott mit höchster Weisheit getroffene Ordnung der menschlichen Dinge, die ohne Zweifel die Eintracht zwischen der religiösen und der bürgerlichen Gesellschaft fordert. Denn da beide, wiewohl auf getrenntem Gebiete jede für sich, doch eine Herrschaft über dieselben Menschen ausüben, so müssen sie oft Fragen in Angriff nehmen, deren Beurteilung und Lösung beide Teile betrifft. Wo nun der Staat mit der Kirche keine Beziehungen unterhält, da werden solche Fragen leicht zum Anlass von Streitigkeiten, die für beide Teile recht bitter sind und - was die Geister nicht wenig bedrückt – den Sinn für die Wahrheit trüben. Das hat schließlich auch für den Staat sehr große Nachteile im Gefolge. Bei Zurücksetzung der Religion kann die bürgerliche Gesellschaft nicht blühen, noch festen Bestand haben. Jene ist nämlich die oberste Führerin und Lehrerin der Menschen für die gewissenhafte Beobachtung von Recht und Pflicht.

Bestätigung durch die Lehre Leos XIII.

Deshalb haben die Römischen Päpste, wann und wo die Verhältnisse es ratsam machten, jene Lehren zurückgewiesen und missbilligt, die sich für die Trennung von Staat und Kirche aussprachen. Unser glorreicher Vorgänger Leo XIII. insbesondere hat mehrmals vorzüglich dargelegt, wie fest die Eintracht beider Gewalten nach den Grundsätzen der christlichen Offenbarung sein sollte. „Es muss", so führte er aus, „unter diesen eine geordnete Verbindung bestehen, welche nicht zu Unrecht mit der Vereinigung von Leib und Seele verglichen wird." Er fügt noch hinzu: „Die Staaten können, ohne sich gegen die Moral zu verfehlen, sich nicht so verhalten, als existiere Gott nicht, noch auch können sie die Sorge für die Religion als etwas ihnen gänzlich Fremdes und Unnützes von sich weisen... Der Kirche aber, die Gott selbst gestiftet hat, jeden Einfluss auf das Leben, die Gesetzgebung, den Jugendunterricht und die Familie zu versagen, ist ein großer und verderblicher Irrtum" (1).

..........

Schlussfolgerung: Verurteilung des Trennungsgesetzes

13 Eingedenk Unserer Apostolischen Pflicht, die heiligen Rechte der Kirche gegen jeden Angriff zu schützen, weisen Wir somit das offiziell bestätigte Gesetz, das den französischen Staat von der Kirche völlig trennt, gemäß der göttlichen, Uns übertragenen Gewalt zurück und verurteilen es. Die Gründe für diese Verwerfung haben Wir dargelegt. Das Gesetz ist ein schweres Unrecht gegen Gott, den es feierlich entrechtet, indem es den Grundsatz verkündet, der Staat habe an der Gottesverehrung keinen Anteil zu nehmen. Es verletzt das Natur- und Völkerrecht und die öffentliche Vertragspflicht. Es steht im Widerspruch zur göttlichen Verfassung der Kirche, ihrem innersten Geist und ihrer Freiheit. Es verletzt die Gerechtigkeit durch Vergewaltigung des vielfältig begründeten und durch rechtliche Vereinbarung geschützten Eigentumsrecht. Es ist eine schwere Beleidigung der Würde des Apostolischen Stuhles, Unserer Person, des Episkopats, des Klerus, der französischen Katholiken insgesamt. Daher erheben Wir aufs entschiedenste Einspruch gegen die Einbringung, den Beschluss und die Verkündigung dieses Gesetzes und erklären, dass es keinerlei Kraft besitzt, die durch kein menschliches Unterfangen antastbaren Rechte der Kirche zu schmälern.

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